VG Berlin 8 A 309.97 v. 29.5.97, NVwZ-Beilage 1998, 6; GK AsylbLG § 1 Abs. 1 VG Nr. 1.
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1281.pdf Der Antragsteller, der nach seinen eigenen Angaben Palästinenser aus dem Libanon ist, ist ohne Aufenthaltsgenehmigung eingereist und damit vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) und anspruchsberechtigt nach §§ 1 und 3 AsylbLG. Der Umstand, dass der Antragsteller bisher kein gültiges Reisedokument vorgelegt hat und die Ausländerbehörde Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Identitätsnachweise hat, rechtfertigt es ohne zusätzliche Anhaltspunkte nicht, ihn als Doppelantragsteller oder aus anderen Gründen als nicht hilfebedürftig anzusehen. Die Vorlage eines Passes oder sonstigen Ausweises ist keine tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach AsylbLG.
Die Gefahr, dass Personen ohne oder mit gefälschtem Identitätsnachweis Leistungen erschleichen, ist zwar nicht von der Hand zu weisen. Sofern die bei der Ausländerbehörde in solchen Fällen regelmäßig durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung und Überprüfung der vorhandenen Daten keinen konkreten Hinweis darauf ergeben, dass der Hilfesuchende unter verschiedenen Namen in der Bundesrepublik auftritt, besteht kein Anlass, die Hilfebedürftigkeit in Zweifel zu ziehen. Vorliegend hat die Überprüfung der Ausländerbehörde keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Antragsteller bereits anderwärtig unter anderem Namen aufgetreten ist. Sollten weitere Recherchen der Ausländerbehörde ergeben, dass der Antragsteller bereits unter anderem Namen bei Behörden gemeldet hat, ist der Antragsgegner natürlich berechtigt die Leistungen einzustellen. Bis dahin steht es dem Antragsgegner frei, die Hilfe in relativ kurzen Abständen von ein bis zwei Wochen auszuzahlen, um die Höhe einer evtl. ungerechtfertigten Leistung zu begrenzen.
Ebenso VG Berlin 8 A 171.97 v. 14.04.97, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1035.pdf für einen Kosovo-Albaner mit Licna Karta (Personalausweis), aber ohne Pass.
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