SG Speyer S 16 ER 619/07 AY, B.v. 09.01.08, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/12334.pdf Anrechnung des Bezugs von Leistungen nach § 2 AsylbLG und nach SGB XII auf die auf 48 Monaten verlängerte Wartefrist des § 2 AsylbLG.
SG Stade S 19 AY 38/07 ER, B. v. 08.01.08, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/12303.pdf Anrechnung des Bezugs von Leistungen nach § 2 AsylbLG auf die auf 48 Monaten verlängerte Wartefrist des § 2 AsylbLG.
SG Duisburg S 2 AY 49/07 ER, B. v. 03.01.08, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/12293.pdf Anrechnung des Bezugs von Leistungen nach § 2 AsylbLG und von Zeiten einer Erwerbstätigkeit auf die auf 48 Monaten verlängerte Wartefrist des § 2 AsylbLG.
SG Braunschweig S 20 AY 70/07 ER, B. v. 14.12.07www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/12284.pdf Anrechnung des Bezugs von Leistungen nach § 2 AsylbLG auf die auf 48 Monaten verlängerte Wartefrist des § 2 AsylbLG. Der Widerspruch hat gemäß § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung, da die Leistungen ohne zeitliche Befristung bewilligt wurden und es sich somit um einen Dauerverwaltungsakt handelt.
SG Dresden S 19 AY 33/07, B.v. 31.01.08www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2136.pdf Leistungen nach § 2 AsylbLG für staatenlose Kurden aus Syrien mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Mit diesem Aufenthaltstitel beziehen sie bei Bedürftigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG Leistungen nach dem AsylbLG und nicht nach dem SGB II oder SGB XII. Keine Rückstufung bereits nach § 2 AsylbLG Leistungsberechtigter aufgrund der Verlängerung der Wartefrist von 36 auf 48 Monate.
LSG Sachsen L 3 B 174/07 AY-ER, B.v. 20.02.08www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2152.pdf Leistungen nach § 2 AsylbLG, die „bis auf weiteres“ bewilligt wurden, sind ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Der Widerspruch gegen die Herabstufung nach § 3 AsylbLG hat gemäß