LSG NRW L 20 B 15/08 AY ER, B.v. 18.02.08www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2189.pdf Mangels Übergangsregelung ist § 2 Abs. 1 AsylVfG n. F. jedenfalls dann anwendbar, wenn der Ausländer am Stichtag 28.08.07 Leistungen nach § 3 AsybLG bezog, ob dies auch gilt wenn er am 28.08.07 bereits Leistungen nach § 2 bezog kann dahinstehen.
Leistungen nach § 1 a AsylbLG zählen nicht für die 48-Monats-Frist des § 2. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist der faktische Bezug von Leistungen maßgeblich und nicht ein etwaiger Anspruch. Angesichts des Wortlauts des § 2 ("bezogen haben") vermag sich der Senat für Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzes nicht der Auffassung anzuschließen, der Rechtsgedanke des § 44 Abs. 1 SGB X verlange bereits im auf Gewährung von Leistungen gemäß § 2 AsylbLG gerichteten Klage- oder einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Gewährung der Leistungen nach § 1a.