LSG Rheinland-Pfalz L 1 ER 18/08 AY, B.v. 06.02.08, www.asyl.net/Magazin/Docs/07/M-9/12605.pdf Gewährt die Sozialbehörde Leistungen nach § 2 AsylbLG ohne zeitliche Beschränkung (Verwaltungsakt mit Dauerwirkung), so hat die gegen die spätere Kürzung der Leistungen gerichtete Klage aufschiebende Wirkung gem. § 86 b Abs. 1 SGG.
SG Aachen S 20 AY 5/08 ER, B.v. 12.03.08 www.asyl.net/Magazin/Docs/07/M-9/12840.pdf Für die 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG zählen aufgrund der mit dem ZuwG erfolgten Streichung des Stichtag 01.06.1997 in § 2 auch Zeiten den Leistungsbezug Bezugszeiten vor diesem Datum.
Zeiten des Bezugs von anderen, höherwertigen Sozialleistungen (BSHG, SGB XII, ALG I) und des mittelbaren Bezugs von Sozialleistungen über die Eltern (das Kind hatte vom ALG II der Eltern gelebt) sind für die Frist des § 2 zu berücksichtigen
Dostları ilə paylaş: |