BSG B 8 AY 1/10 R, U.v. 09.06.11 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2407.pdf Zu Recht hat das LSG NRW entschieden, dass bei der pauschalierten Leistung des Regelsatzes kein fortbestehender Bedarf zu prüfen ist. Zu vergleichen ist letztlich, was der Kläger insgesamt an Grundleistungen für den streitbefangenen Zeitraum in der Vergangenheit erhalten hat und was er statt dessen bei richtiger Entscheidung an Analogleistungen für diesen Zeitraum hätte erhalten müssen.
Sind im Rahmen einer rückwirkenden Überprüfung bestandskräftiger Bescheide nach dem AsylbLG gemäß § 44 SGB X, der nach § 9 Abs 3 AsylbLG im Bereich des AsylbLG anwendbar ist, und wonach ggf. für 4 Jahre rückwirkend nachträglich statt der rechtswidrig nur bewilligten niedrigeren Grundleistungen nach § 3 AsylbLG höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG für die Vergangenheit zu erbringen, muss die Behörde daher ohne weiteren Nachweis von einem fortbestehenden Bedarf ausgehen, soweit die Regelleistung betroffen ist. Die Differenz zum Regelsatz nach SGB XII ist somit in voller Höhe nachzuzahlen.
Ob der ab 1.4.2011 geltende § 116a SGB XII anwendbar ist, der rückwirkende Leistungen nur für den Zeitraum von einem Jahr vorsieht, kann offen bleiben, denn jedenfalls kommt § 116a SGB XII aus Vertrauensschutzgründen nach der Übergangsregelung des § 136 SGB XII für vor dem 1.4.2011 gestellte Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X nicht zur Anwendung.
Ggf. zusätzlich erbrachte Einmalleistungen nach AsylbLG, die im Regelsatz nach SGB XII enthalten sind, sowie ersparte Aufwendungen für Zuzahlungen bei Krankheit, die der Kläger als Bezieher von Leistungen nach § 2 AsylbLG zu erbringen gehabt hätte, sind als ersparte Aufwendungen auf die Nachzahlung anzurechnen.
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