VG Oldenburg 3 B 711/94, B.v. 25.03.94,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1046.pdf Eine Romafamilie aus Restjugoslawien mit Duldung hat Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG. Sie kann nicht wegen selbst zu vertretender Abschiebehindernisse auf Leistungen nach § 3 AsylbLG verwiesen werden. Im Rahmen des § 2.1 Nr 2 AsylbLG ist nicht zu prüfen, ob einer freiwilligen Ausreise Hindernisse entgegenstehen, eine Duldung wird regelmäßig unabhängig davon erteilt, ob der freiwilligen Ausreise Hindernisse entgegenstehen, zumal eine Duldung überhaupt nur Sinn macht, wenn der Ausreisepflichtige nicht ausreisewillig ist. Zu prüfen ist lediglich, ob die Duldung aus vom Ausreisepflichtigen zu vertretenden Gründen erteilt worden ist.