VG Stuttgart - 12 K 1130/94, B.v. 11.05.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1047.pdf Ein Flüchtling mit Duldung aus dem Kosovo kann sich nicht auf den Privilegierungstatbestand des § 2 AsylbLG berufen, da zwar seiner Abschiebung, nicht aber seiner freiwilligen Ausreise Hindernisse entgegenstehen (wird nicht näher begründet!). Da Leistungsberechtigte im Sinne des AsylbLG keine Sozialhilfe erhalten, können § 2 BSHG wie auch § 120.3 BSHG keine Anwendung finden, abgesehen davon stünden diese Vorschriften einer Hilfegewährung auch nicht entgegen.