VGH Ba-Wü 6 S 2074/94, B.v. 14.09.94, IBIS e.V.: C1048. FEVS 46/96, 27. Leitsatz des Gerichtes: "Ein auf der Vernichtung oder dem Verlust von Reisedokumenten beruhendes Abschiebehindernis hat ein Leistungsberechtigter, soweit keine besonderen anderweitigen Umstände vorliegen, regelmäßig im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG zu vertreten. Minderjährige nach dem AsylbLG Leistungsberechtigte müssen sich das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter insoweit zurechnen lassen, so daß sich auch ihr Hilfeanspruch, was Art und Umfang angeht, nach den §§ 3-7 AsylbLG richtet."
In dem Verfahren waren Geldleistungen nach § 2 AsylbLG beantragt worden. Lt. Angabe im Asylverfahren wurden die Pässe an Schlepper übergeben, so daß deshalb nach Abschluß des Asylverfahrens derzeit eine Ausreise nicht möglich ist und eine Duldung erteilt worden ist. Dieses Abschiebehindernis ist selbst zu vertreten, so daß nach Auffassung des Gerichtes (vorrangig) Sachleistungen gem. §§ 3 - 7 AsylbLG zu gewähren sind.