OVG Niedersachsen 4 M 7237/94, B.v. 09.03.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1050.pdf Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG bei Duldung für Flüchtlinge aus Restjugoslawien. § 2 Abs. 1 Nr 2 AsylbLG ist nicht so zu verstehen, daß sowohl der freiwilligen Ausreise als auch der Abschiebung jeweils Hindernisse entgegenstehen müssen. Dieses Verständnis legt der Gesetzeswortlaut zwar nahe, es wäre aber mit Entstehungsgeschichte und Systematik des Gesetzes nicht zu vereinbaren. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Duldung aus Gründen erteilt wurde, die der Leistungsberechtigte selbst zu vertreten hat, d.h. ob das Abschiebungshindernis im Verantwortungsbereich des Antragstellers liegt. Die Formulierung in § 2 AsylbLG ist wörtlich aus § 30 AuslG übernommen worden. Daraus ergibt sich, daß nicht besondere Kriterien für den Aufenthalt neu begründet werden sollten, sondern daß es sich um eine Rechtsgrundverweisung über § 30 AuslG auf § 55 Abs. 2 AuslG handelt, der die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung bezeichnet. Für die Erteilung einer Duldung kommt es aber nicht darauf an, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könnte, maßgeblich ist allein, ob der Abschiebung rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.