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OVG Niedersachsen 4 M 7237/94, B.v. 09.03.95



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OVG Niedersachsen 4 M 7237/94, B.v. 09.03.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1050.pdf Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG bei Dul­dung für Flüchtlinge aus Restjugoslawien. § 2 Abs. 1 Nr 2 AsylbLG ist nicht so zu verstehen, daß sowohl der freiwilli­gen Ausreise als auch der Abschiebung jeweils Hindernisse entge­genstehen müs­sen. Dieses Verständnis legt der Gesetzeswortlaut zwar nahe, es wäre aber mit Entstehungsgeschichte und Systematik des Gesetzes nicht zu vereinbaren. Maßgeblich ist viel­mehr, ob die Duldung aus Gründen erteilt wurde, die der Lei­stungsberechtigte selbst zu vertreten hat, d.h. ob das Abschiebungshindernis im Verantwor­tungsbereich des An­tragstellers liegt. Die For­mulierung in § 2 AsylbLG ist wörtlich aus § 30 AuslG übernommen worden. Daraus er­gibt sich, daß nicht besondere Kriterien für den Aufenthalt neu begründet werden sollten, sondern daß es sich um eine Rechtsgrundverweisung über § 30 AuslG auf § 55 Abs. 2 AuslG handelt, der die Vorausset­zungen für die Er­teilung einer Duldung bezeichnet. Für die Erteilung einer Duldung kommt es aber nicht darauf an, ob der Auslän­der freiwillig ausreisen könnte, maßgeblich ist allein, ob der Abschie­bung rechtli­che oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.

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