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VGH Bayern 12 CE 94.2781, B.v. 23.01.95, FEVS 46/96, 141



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VGH Bayern 12 CE 94.2781, B.v. 23.01.95, FEVS 46/96, 141, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1187.pdf. Leitsatz: "Gedul­dete Bürger­kriegs­flüchtlinge haben die Hindernisse ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung regelmäßig nicht zu ver­tre­ten." Der Anspruch aufgrund § 2 AsylbLG schließt i.V. mit § 120.1 BSHG und § 69 BSHG Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 das Pflegegeld für das außergewöhnlich pflegebedürftige erheblich geistig behin­derte Kind der Antragsteller mit ein.
VGH Ba-Wü 6 S 1264/95, B.v. 19.06.95, InfAuslR 2/96, 79, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1051.pdf: Flüchtlingen, die eine Duldung erhal­ten ha­ben, weil die "Bundesrepublik Jugoslawien" ihnen keine Reisepapiere ausstellt, sind Lei­stungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren. Ihrer Ausreise und ihrer Abschiebung stehen Hinder­nisse ent­gegen, die sie nicht zu vertreten haben. Der Antragsteller hat die Papiere nicht verloren oder unter­drückt, sie sind vielmehr abgelaufen, und die restjugoslawischen Behörden weigern sich sie zu verlängern. Die haben die An­tragsteller durch Vorlage der amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 2.2.95 an die Senatsverwaltung für Inneres Ber­lin, der eine Verbalnote der "Bundesre­publik Jugoslawien vom 18.1.95 bei­gefügt ist, sowie durch den vom An­tragsgegner unwiderspro­chenen Vortag, ihr Verlängerungs­gesuch sei vom jugoslawischen Konsulat pauschal abgelehnt worden, hinreichend glaubhaft gemacht. Eine ggf. denk­bare illegale Heim­reise wird den Antragstel­lern vom Gesetz aber nicht angesonnen.

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