VGH Ba-Wü 6 S 1712/95, B.v. 24.07.95, VBlBW 12/95, 492, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1052.pdf Einem Flüchtling aus Restjugoslawien mit Duldung stehen dann nur Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG zu, wenn er selbst eingeräumt hat, daß ihm eine freiwillige Ausreise in den Herkunftsstaat möglich sei, und er einen noch gültigen Pass besitzt. Diese Möglichkeit der freiwilligen Ausreise steht einer entsprechenden Anwendung des BSHG entgegen.
OVG Hamburg Bs IV 130/95, B.v. 27.10.95, NVwZ-Beilage 2/96, 15; FEVS 46/96, 419,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1053.pdf Leitsätze: "1. Der Ausländer hat auch dann eine Duldung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG erhalten, wenn ihm diese von der Ausländerbehörde lediglich auf Grund einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO erteilt worden ist. 2. Hat der Ausländer eine Duldung nach §§ 55 Abs. 2, 53 Abs. 6 AuslG erhalten, weil ihm in seinem Heimatland menschenrechts- und völkerrechtswidrige Gefahren für Leib und Seele drohen, hat er die Hindernisse für seine Abschiebung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG nicht zu vertreten. In derartigen Fällen ist es dem Ausländer auch nicht zuzumuten, die Abschiebungshindernisse durch eine freiwillige Ausreise selbst zu überwinden. 3. Die für die Durchführung des AsylbLG zuständige Behörde ist an die Gründe, die für die Duldung maßgeblich gewesen sind, gebunden; sie darf die Lage im Heimatland des Ausländers nicht davon abweichend beurteilen."
Das OVG bestätigt den Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG für Flüchtlinge aus Restjugoslawien mit einer Duldung, die vom Verwaltungsgericht im einstweiligen Anordnungsverfahren zugesprochen wurde. Soweit die Duldung nicht nur auf Abschiebehindernissen beruhen muß, die der Ausländer nicht selbst zu vertreten hat (und so einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme der Leistung nach § 2 AsylbLG entgegengewirkt werden soll), sondern darüber hinaus gefordert wird, daß auch der freiwilligen Ausreise solche Hindernisse entgegenstehen müssen, ist die Fassung der Vorschrift ersichtlich mißraten. § 55 AuslG stellt nicht auf die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise ab. Sofern der Antragsteller allein wegen eines fehlenden Rückführungsabkommens mit Restjugoslawien eine Duldung erhalten hätte, ließe sich fragen, ob sich diese Hindernis durch eine freiwillige Ausreise überwinden ließe. Die Duldung beruht vorliegend jedoch auf § 53 Abs. 6 AuslG, der Antragsteller hat diese Gründe nicht zu vertreten, denn sie sind Folge von menschenrechtswidrigen und völkerrechtswidrigen Aktionen in seinem Heimatland. Solange diese Duldungsgründe wirksam sind - hier bis zu rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens in Sachen Duldung - kann nicht von einer vom Verwaltungsgericht abweichenden Beurteilung der politischen Lage im Heimatland ausgegangen werden. Leistungen nach § 2 sind gem. § 2 Abs. 2 auch der Ehefrau und den Kindern des Antragstellers zu gewähren, die aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes ebenfalls eine Duldung erhalten haben.