Brief Word


VGH Ba-Wü 6 S 1712/95, B.v. 24.07.95, VBlBW 12/95, 492



Yüklə 5,87 Mb.
səhifə298/2201
tarix07.01.2022
ölçüsü5,87 Mb.
#89192
1   ...   294   295   296   297   298   299   300   301   ...   2201
VGH Ba-Wü 6 S 1712/95, B.v. 24.07.95, VBlBW 12/95, 492, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1052.pdf Einem Flüchtling aus Restjugoslawien mit Dul­dung stehen dann nur Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG zu, wenn er selbst eingeräumt hat, daß ihm eine freiwillige Ausreise in den Herkunftsstaat möglich sei, und er einen noch gültigen Pass besitzt. Diese Mög­lich­keit der freiwil­ligen Ausreise steht einer entsprechenden Anwendung des BSHG entgegen.
OVG Hamburg Bs IV 130/95, B.v. 27.10.95, NVwZ-Beilage 2/96, 15; FEVS 46/96, 419, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1053.pdf Leitsätze: "1. Der Ausländer hat auch dann eine Dul­dung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG erhalten, wenn ihm diese von der Ausländerbehörde lediglich auf Grund einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO erteilt worden ist. 2. Hat der Ausländer eine Duldung nach §§ 55 Abs. 2, 53 Abs. 6 AuslG erhalten, weil ihm in seinem Heimatland menschenrechts- und völkerrechtswid­rige Gefah­ren für Leib und Seele drohen, hat er die Hinder­nisse für seine Abschiebung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 Asyl­bLG nicht zu vertreten. In derartigen Fällen ist es dem Ausländer auch nicht zuzumuten, die Abschie­bungshin­dernisse durch eine freiwil­lige Ausreise selbst zu überwinden. 3. Die für die Durchführung des Asyl­bLG zustän­dige Behörde ist an die Gründe, die für die Duldung maßgeblich ge­wesen sind, gebunden; sie darf die Lage im Heimatland des Ausländers nicht davon abweichend beurtei­len."

Das OVG bestätigt den Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG für Flücht­linge aus Restjugo­slawien mit ei­ner Duldung, die vom Verwaltungsgericht im einstweiligen Anordnungs­verfahren zu­gesprochen wurde. So­weit die Duldung nicht nur auf Abschiebehindernissen beruhen muß, die der Ausländer nicht selbst zu vertre­ten hat (und so einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme der Lei­stung nach § 2 AsylbLG ent­gegengewirkt wer­den soll), sondern darüber hinaus gefordert wird, daß auch der freiwilligen Ausreise solche Hinder­nisse ent­ge­genstehen müssen, ist die Fas­sung der Vorschrift ersichtlich mißraten. § 55 AuslG stellt nicht auf die Möglichkeit einer freiwilli­gen Aus­reise ab. Sofern der Antragsteller allein wegen eines fehlenden Rückfüh­rungsabkommens mit Restjugo­sla­wien eine Duldung erhalten hätte, ließe sich fragen, ob sich diese Hin­dernis durch eine freiwillige Aus­reise überwinden ließe. Die Duldung be­ruht vorliegend jedoch auf § 53 Abs. 6 AuslG, der Antragsteller hat diese Gründe nicht zu vertreten, denn sie sind Folge von men­schen­rechts­widrigen und völker­rechtswidri­gen Ak­tionen in seinem Heimatland. So­lange diese Duldungs­gründe wirksam sind - hier bis zu rechts­kräfti­gen Ent­scheidung des Hauptsachever­fahrens in Sa­chen Duldung - kann nicht von einer vom Verwaltungs­gericht abweichenden Beurteilung der politi­schen Lage im Heimatland ausge­gangen werden. Leistungen nach § 2 sind gem. § 2 Abs. 2 auch der Ehefrau und den Kindern des An­trag­stellers zu gewähren, die auf­grund des Be­schlusses des Verwal­tungsgerichtes ebenfalls eine Duldung er­halten haben.



Yüklə 5,87 Mb.

Dostları ilə paylaş:
1   ...   294   295   296   297   298   299   300   301   ...   2201




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©muhaz.org 2024
rəhbərliyinə müraciət

gir | qeydiyyatdan keç
    Ana səhifə


yükləyin