VG Berlin 18 A 294.98 v. 17.6.98, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1340.pdf Anspruch auf Leistungen für einen abgelehnten Asylbewerber aus Vietnam mit einer Duldung. An der vom Antragsteller nachzuweisenden Identität bestehen hier keine konkreten Zweifel, auch wenn er keinen Pass besitzt und sich auch nicht um einen Pass bemüht. Er ist ausweislich der Ausländerakte während des Asylverfahrens ED-behandelt worden und besitzt eine Bescheinigung der Ausländerbehörde über seine Duldung mit Angaben zur Person und Lichtbild, die als Ausweisersatz nach § 39 AuslG gilt. Zwar sind die Behauptungen des Antragstellers über seinen Reiseweg nicht glaubhaft, sie vermögen jedoch keine Zweifel an seiner aktuellen Mittellosigkeit zu begründen.
OVG Münster 8 B 2164/97, B. v. 27.01.98, IBIS C1334, EZAR 460 Nr. 17; ZFSH/SGB 2001, 413; GK AsylbLG § 1 Abs. 1 OVG Nr. 5.www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2441.pdfDie persönliche Mission eines Diplomaten kann auch infolge Handlungsunfähigkeit des Entsendestaates enden. Ein ehemaliges Mitglied einer ausländischen diplomatischen Vertretung kann, wenn es vollziehbar ausreisepflichtig ist, Leistungen nur nach AsylbLG und nicht nach BSHG verlangen.
Anmerkung: vgl dazu auch BVerwG 5 C 23.95 v. 29.2.96, IBIS C1283, EZAR 460 Nr. 14; NJW 1996, 2744.