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Ebenso sinngemäß VGH Ba-Wü 6 S 2982/95, B.v. 04.01.96



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Ebenso sinngemäß VGH Ba-Wü 6 S 2982/95, B.v. 04.01.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1055.pdf
Der Beschluß führt ergänzend aus, daß es nicht darauf ankommt, daß der Ausländer bei den Behörden der BR Jugoslawien Heimreise­papiere be­antragt hat, da derartige Papiere dort - bis zur Schließung eines Rückführungsabkom­mens - nicht ausge­stellt und ent­sprechende Anträge nicht entgegengenommen werden.
OVG Niedersachsen 4 M 4044/95, B.v. 07.12.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1056.pdf. Flüchtlinge mit Duldung haben auch bei Paß­ver­lust An­spruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG, wenn die Beschaffung von Ersatzpapieren nicht möglich ist, weil das Herkunftsland Ersatzpapiere generell verweigert (hier für Kurden, Palä­sti­nenser und Staaten­lose aus dem Libanon). Es fehlt daher an der Ursächlichkeit des Paßver­lustes für das Abschie­behindernis. Der Be­griff des Vertretenmüssens liegt nach der Rechtsprechung des BVerwG zwischen dem engeren Begriff des ”Ver­schuldens", der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerf­ba­res Verhalten vor­aussetzt, und dem weite­ren Begriff des ”in der Person (des Betroffenen) liegenden Grun­des”, von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Umstände erfasst werden, die durch die In­itiative oder das Unter­lassen des Betroffenen bestimmt wor­den sind (wird weiter ausgeführt). Diese Kausali­tät des Paßverlustes ist gegeben, solange mit den Papieren eine Ab­schiebung möglich gewesen wäre. Wäre dies nicht mehr mög­lich, weil bei­spielsweise die Papiere abgelau­fen sind oder der Staat als solcher nicht mehr exi­stiert, ist das Abschiebe­hindernis nicht mehr aus das Ver­halten des Ausländers zurückzu­führen.
Ebenso sinngemäß OVG Nds 4 M 6785/95, B.v. 21.12.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1029.pdf für Palästinenser bei Verlust der UNWRA-Registrier­karte.
Ebenso sinngemäß OVG Nds 4 M 2074/95, B.v. 27.11.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1435.pdf für Palästinenser mit verlorenem Flüchtlings­ausweis - in Abänderung der Rechtsauffassung der noch zu einem anderen Ergebnis kommenden (gekürzte Leistungen rechtfertigenden) Entscheidung OVG Nds 4 M 4710/94, B.v. 16.8.95, wo vom OVG an­genommen worden war, daß noch nicht geschlossen werden könnte, daß es unmöglich sei, daß Palästinen­ser Pässe oder Paßersatzpapiere erhalten könnten.

Maßgeblich für die nunmehr geänderte Beurteilung ist die zunächst nicht berücksichtigte Nr. 7 des Runderlas­ses des Nds. Innenministeriums v. 27.9.92 (MBl. S. 1336), die die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen gemäß § 30 AuslG regelt und in der es heißt:" Bei Palästinensern und Kurden aus dem Libanon kann ohne wei­tere Prüfung unterstellt werden, daß ein Paß oder Paßersatz nicht auf zumutbare Weise erlangt werden kann." Gestützt auf die­sen Runderlaß hatte das OVG Nds Urteil 10 L 325/93 v. 20.6.95 die Ausländerbehörde ver­pflichtet, einem Kurden ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon eine Aufenthaltsbefugnis zu ertei­len. Diese Überlegungen sind auf § 2 AsylbLG zu übertragen, da diese Vorschrift insoweit (daß die Ausländer die Abschiebungshindernisse "nicht zu vertreten haben") dem § 30 AuslG nachgebildet ist.



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