Ebenso sinngemäß VGH Ba-Wü 6 S 2982/95, B.v. 04.01.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1055.pdf
Der Beschluß führt ergänzend aus, daß es nicht darauf ankommt, daß der Ausländer bei den Behörden der BR Jugoslawien Heimreisepapiere beantragt hat, da derartige Papiere dort - bis zur Schließung eines Rückführungsabkommens - nicht ausgestellt und entsprechende Anträge nicht entgegengenommen werden.
OVG Niedersachsen 4 M 4044/95, B.v. 07.12.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1056.pdf. Flüchtlinge mit Duldung haben auch bei Paßverlust Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG, wenn die Beschaffung von Ersatzpapieren nicht möglich ist, weil das Herkunftsland Ersatzpapiere generell verweigert (hier für Kurden, Palästinenser und Staatenlose aus dem Libanon). Es fehlt daher an der Ursächlichkeit des Paßverlustes für das Abschiebehindernis. Der Begriff des Vertretenmüssens liegt nach der Rechtsprechung des BVerwG zwischen dem engeren Begriff des ”Verschuldens", der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff des ”in der Person (des Betroffenen) liegenden Grundes”, von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Umstände erfasst werden, die durch die Initiative oder das Unterlassen des Betroffenen bestimmt worden sind (wird weiter ausgeführt). Diese Kausalität des Paßverlustes ist gegeben, solange mit den Papieren eine Abschiebung möglich gewesen wäre. Wäre dies nicht mehr möglich, weil beispielsweise die Papiere abgelaufen sind oder der Staat als solcher nicht mehr existiert, ist das Abschiebehindernis nicht mehr aus das Verhalten des Ausländers zurückzuführen.
Ebenso sinngemäß OVG Nds 4 M 6785/95, B.v. 21.12.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1029.pdf für Palästinenser bei Verlust der UNWRA-Registrierkarte.
Ebenso sinngemäß OVG Nds 4 M 2074/95, B.v. 27.11.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1435.pdf für Palästinenser mit verlorenem Flüchtlingsausweis - in Abänderung der Rechtsauffassung der noch zu einem anderen Ergebnis kommenden (gekürzte Leistungen rechtfertigenden) Entscheidung OVG Nds 4 M 4710/94, B.v. 16.8.95, wo vom OVG angenommen worden war, daß noch nicht geschlossen werden könnte, daß es unmöglich sei, daß Palästinenser Pässe oder Paßersatzpapiere erhalten könnten.
Maßgeblich für die nunmehr geänderte Beurteilung ist die zunächst nicht berücksichtigte Nr. 7 des Runderlasses des Nds. Innenministeriums v. 27.9.92 (MBl. S. 1336), die die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen gemäß § 30 AuslG regelt und in der es heißt:" Bei Palästinensern und Kurden aus dem Libanon kann ohne weitere Prüfung unterstellt werden, daß ein Paß oder Paßersatz nicht auf zumutbare Weise erlangt werden kann." Gestützt auf diesen Runderlaß hatte das OVG Nds Urteil 10 L 325/93 v. 20.6.95 die Ausländerbehörde verpflichtet, einem Kurden ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Diese Überlegungen sind auf § 2 AsylbLG zu übertragen, da diese Vorschrift insoweit (daß die Ausländer die Abschiebungshindernisse "nicht zu vertreten haben") dem § 30 AuslG nachgebildet ist.
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