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VG Schwerin 6 B 1032/96, B.v. 19.12.96



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VG Schwerin 6 B 1032/96, B.v. 19.12.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1193.pdf Bosnier, denen aufgrund § 54 AuslG eine Duldung erteilt wurde, haben Anspruch auf ungekürzte Sozialhilfe als Geldleistung. Bei einer Duldung nach § 54 hängt die An­wendung des § 2 AsylbLG nicht davon ab, daß eine freiwillige Ausreise ausnahmslos unmöglich ist. Es kommt vielmehr darauf an, daß der Ausländer die Gründe für die Erteilung der Duldung, also die der Ausreise und Ab­schiebung entgegenstehenden Hindernisse nicht zu vertreten hat. Duldungen nach § 54 werden er­teilt, ohne daß es auf konkrete individuelle Verhältnisse des einzelnen ankommt. Wenn aber der Rückkehr der gesamten Gruppe nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen, wählte man einen nach § 2 AsylbLG nicht beabsichti­gen Beurteilungsmaßstab, wenn es für den Leistungsanspruch auf die Verhältnisse des ein­zelnen Ausländers ankommen sollte. Es ist auch nicht entscheidend, daß nach Beschluß der IMK der Ausreise keine Hindernisse mehr entgegenstehen, denn für die Dauer der Duldung kommt es nicht auf eine etwa verän­derte Bewertung der bei Erteilung zugrundeliegenden Verhältnisse an. Der Anordnungsgrund ergibt sich be­reits aus der Sachlei­stungsgewährung, zumal angesichts der demnächst zu erwartenden Aufenthaltsbeendi­gung eine Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich nicht mehr rechtzeitig ergehen könnte.

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