VG Lüneburg 6 B 1/97, B.v. 16.01.97, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1194.pdf Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG für Kosovo-Albaner mit Duldung. Auf eine Ausreisemöglichkeit kommt es bei § 2 AsylbLG nicht an (wie OVG Nds).
VG Osnabrück 4 B 183/96, B.v. 23.12.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1069.pdf Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG für Bosnier mit Duldung. Es kommt allein darauf an, ob objektiv der Abschiebung oder freiwilligen Ausreise vom Hilfesuchenden nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen, nicht jedoch auf diesbezügliche Bewertungen der Ausländerbehörde (wie schon VGH Ba-Wü 6 S 1347/95, B.v.22.11.95, FEVS 46/96, 410, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1181.pdf). Laut Pressemitteilung des Nds. Innenministeriums v. 02.12.96 wurde die Abschiebung wegen des hereinbrechenden Winters in Bosnien bis zum 28.2.97 ausgesetzt. Es ist offensichtlich, daß die Antragsteller diese Umstände nicht zu vertreten haben. Entscheidend ist, ob eine freiwillige Ausreise zumutbar ist (VGH Ba-Wü, B.v. 11.3.96, InfAuslR 96,222), daran fehlt es jedoch, wenn wie hier die Aussetzung der Abschiebung aus humanitären Gründen erfolgt ist. Dem Hilfesuchenden kann eine freiwillige Ausreise nicht angesonnen werden, wenn die Behörden eine Abschiebung wegen der tatsächlichen Verhältnisse im Heimatland als nicht vertretbar ansehen.