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VG Oldenburg 5 B 5236/96, B.v. 10.12.96



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VG Oldenburg 5 B 5236/96, B.v. 10.12.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1070.pdf Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG für Bosnier mit Duldung. Eine Duldung wird regelmäßig unabhängig davon erteilt, ob der freiwilligen Ausreise Hindernisse entge­genstehen. Es gehört auch nicht zum Prüfumfang bei der Duldungsentscheidung, ob der Antragsteller an der freiwilligen Ausreise gehindert ist, zumal die Duldung überhaupt nur dann Sinn macht, wenn der Ausrei­sepflichtige nicht ausreisewillig ist. Es kommt daher auch nicht darauf an, aus welchen Gründen der Ausreise­pflichtige nicht be­reits ist auszureisen. Zu prüfen ist daher lediglich, ob die Duldung aus vom Ausreisepflichti­gen zu vertretenden Gründen erteilt wurde. Die Duldung ist vorliegend nach § 54 AuslG - unstreitig - aus Grün­den, die die Antragstelle­rin nicht zu vertreten hat erteilt worden. Die Duldung beruht allein auf völkerrechtlichen oder humanitären Grün­den.

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