VG München M 18 E 96.6296, B.v. 23.01.97, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1195.pdf Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG für Bosnier mit Duldung. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, denn die Leistungen liegen um mehr als 5 % unter dem Regelsatz, ein Abwarten einer Entscheidung über den Widerspruch daher nicht zuzumuten (vgl. VGH Bayern 12 CE 94.2781, B.v. 23.01.95, FEVS 46/96, 141, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1187.pdf).
Zu vertreten hat ein Ausländer alle Handlungen, mit denen eine freiwillige oder erzwungene Ausreise erschwert oder unmöglich gemacht wird (vgl. Hailbronner, § 30 AuslG Rn 36), z.B. wenn er sein Reisedokument vernichtet. Die Gründe für die Erteilung der Duldung sind in den Verhältnissen im Heimatland zu sehen, die Rückführung soll nach dem Beschluß der IMK gestaffelt werden, um vor der Ausreise einer halben Million Bürgerkriegsflüchtlinge eine Stabilisierung der Verhältnisse in ihrer Heimat zu ermöglichen. Diese Hindernisse sind nicht den Flüchtlingen im Sinne eines Vertretenmüssens anzulasten (vgl. VGH Bayern a.a.O sowie OVG Berlin 6 S 127/96, B.v. 13.06.96, NVwZ-Beilage 1996, 95).
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