Brief Word


OVG Berlin 6 S 415.96, B.v. 17.02.97, InfAuslR 1997, 168



Yüklə 5,87 Mb.
səhifə320/2201
tarix07.01.2022
ölçüsü5,87 Mb.
#89192
1   ...   316   317   318   319   320   321   322   323   ...   2201
OVG Berlin 6 S 415.96, B.v. 17.02.97, InfAuslR 1997, 168, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1072.pdf Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG für Bos­nier mit Dul­dung. In Streitigkeiten um die Kürzung von laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunter­halt rechtfertigt der effek­tive Rechtsschutz grundsätzlich eine vorläufige Regelung zugunsten den Antrag­steller, wenn in der Hauptsa­che hin­reichend Erfolgsaussicht besteht. Der Zweck der Leistung würde verfehlt, wenn die Antragsteller die streitbefan­genen Beträge womöglich erst Jahre später nach Rückkehr in ihr Heimatland erhalten. Die Antragsteller müssen von dem geringen Betrag auch noch den Bekleidungsbedarf dec­ken (vgl. zum Anordnungsgrund bei Streit um Leistungen nach § 2 AsylbLG ebenso VGH Bayern 12 CE 94.2781, B.v. 23.01.95, FEVS 46/96, 141, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1187.pdf, sowie OVG Lü­neburg 4 M 7062.96, B.v. 20.01.97, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1064.pdf).

Die Begünstigung geduldeter Ausländer nach § 2 AsylbLG ist nach der Gesetzesbegründung § 30 AuslG ent­nommen, diese Vorschriften stellen anders als § 55 Abs. 2 AuslG ausdrücklich auch auf die Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise ab. Tatbestandsvoraussetzung ist eine Duldung, die aus bestimmten Gründen erteilt wurde, liegen diese Gründe vor, zieht die erteilte Duldung die höheren Leistungen nach § 2 ohne weiteres nach sich. Der Sozialhilfeträger ist an die Duldung als Tatbestand gebunden und hat deren Gründe festzustellen und notfalls un­ter Heranziehung der Ausländerakte zu interpretieren. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfebehörde, die Duldungstatbestände eigenständig und anders zu bewerten als die insoweit fachkundige und mit den Ver­hältnissen im Heimatstaat besser vertraute Ausländerbehörde.

Der Abschiebung und der freiwilligen Ausreise stehen auch dann Hindernisse entgegen, die die Antragsteller nicht zu vertreten haben, wenn zwar die freiwillige Ausreise möglich, den Betroffenen aber nicht zuzumuten ist (OVG Berlin 6 S 127/96, B.v. 13.06.96, NVwZ-Beilage 1996, 95). Solche Gründe sind nach dem Abkommen von Day­ton alleiniger Anlaß für die Ausländerbehörde, Bosniern Duldungen zu erteilen. Dem entspricht die aus­länderbe­hördliche Weisungslage in Berlin (Weisung Nr. 92). Danach erhalten nicht mehr alle Bosnier eine Dul­dung, es wird nach Personengruppen und Härtefällen unterschieden. Dem liegt die Auffassung zugrunde, daß diesen Perso­nen die Heimkehr in ihr kriegszerstörtes Land noch nicht zugemutet werden soll, obwohl davon aus­gegangen werden kann, daß ihr Heimatland ihre Aufnahme bei freiwilliger Rückkehr nicht verweigern würde.

Eine andere Motivation für die Bosniern erteilten Duldungen ist auszuschließen, da die Berliner Ausländerbe­hörde im übrigen die von den mit dieser Frage befassten Senaten des OVG Berlin bislang geteilte Auffassung ver­tritt, daß derjenige eine Duldung nicht beanspruchen kann, der zwar nicht abgeschoben werden, wohl aber freiwil­lig in sein Heimatland ausreisen kann. Anlaß für die Duldungen dürfte im übrigen nicht nur sein, daß den Betroffe­nen eine Rückkehr nicht zugemutet wird, solange menschenwürdige Bedingungen bei einer Heimkehr noch nicht erwartet werden können, sondern auch, daß der Friedensprozess des sich neu bildenden demokratischen Staa­tes nicht durch wirtschaftliche und soziale Überforderung gefährdet werden soll.



Yüklə 5,87 Mb.

Dostları ilə paylaş:
1   ...   316   317   318   319   320   321   322   323   ...   2201




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©muhaz.org 2024
rəhbərliyinə müraciət

gir | qeydiyyatdan keç
    Ana səhifə


yükləyin