OVG Münster 8 B 194/97 v. 16.5.97, IBIS C1275, EZAR 463 Nr. 7 Leitsätze: "1. Die Besserstellung durch § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a. F. setzt den Besitz der Duldung aufgrund von Hindernissen gegen die freiwillige Ausreise und (kumulativ) gegen die Abschiebung voraus. 2. Der Leistungsträger ist an die ausländerbehördliche Entscheidung über die Duldung gebunden, hat aber deren Gründe festzustellen und zu prüfen, ob der Ausländer sie zu vertreten hat." Der Eilantrag auf ungekürzte Leistungen wurde abgelehnt, da die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht haben, dass die Abschiebehindernisse und die Hindernisse der freiwilligen Ausreise nicht von ihnen zu vertreten sind.