VGH Baden-Württemberg 6 S 574/97 v. 5.6.97 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1344.pdf Kürzung nach § 2 AsylbLG (alt) für Staatsangehörige der BR Jugoslawien (hier: Kosovo-Albaner) ist nach Inkrafttreten des Rückübernahmeabkommens rechtmäßig, solange der Leistungsberechtigte bei der jugoslawischen Vertretung noch keinen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapieres zwecks freiwilliger Rückkehr gestellt hat. Die Modalitäten der Rückreisebestimmungen und die Dauer des Ausstellungsverfahrens hat der Antragsteller hingegen bei ordnungsgemäß gestelltem Antrag nicht zu vertreten. Ebenso VGH Ba-Wü 6 S 620/97 v. 13.5.97,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1288.pdf