OVG NRW 16 E 137/98, B.v. 28.08.00, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 OVG Nr. 17 Zur (fehlenden) Bindungswirkung ausländerbebördlicher Feststellungen für den Anspruch auf Leistungen nach 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG F. 1993. Der Senat geht davon aus, dass es jedenfalls im Hinblick auf die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise und insbesondere der Frage des Vertetenmüssens von Abschiebungs- bzw. Ausreisehindernissen auf die objektive Lage und nicht etwa auf die Vorstellungen der Ausländerbehörde bei der Duldungserteilung ankommt (vgl. OVG NRW 8 B 194/97, B. v. 16.05.97, EZAR 463 Nr. 7 und VGH Ba-Wü 6 S 1347/95, B. v. 22.11.95, FEVS 46, 410, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1181.pdf).
Abgesehen davon, dass im Rahmen der Duldungsentscheidung weder die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr noch das Vertretenmüssen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen zu prüfen sind, können ausländerbehördliche Einschätzungen auch dann nicht ohne weitere Überprüfung leistungsrechtlichen Entscheidungen zugrunde gelegt werden, wenn die Ausländerbehörde - über das zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgabe Notwendige hinaus - hierzu in der Duldung oder sonst in den Ausländerakten ausdrücklich Stellung genommen hat. Die fehlende Bindungswirkung derartiger Stellungnahmen der Ausländerbehörden ist daraus abzuleiten, dass die Feststellung fallrelevanter Tatsachen und gegebenenfalls die wertende Aufbereitung solcher Tatsachen Sache der letztlich entscheidenden Behörde.- und im Streitfall des Gerichts - ist.
Eine bindende Wirkung von Feststellungen anderer Behörden kommt lediglich in Betracht, wenn sich aus Rechtsvorschriften hinreichend die ressortübergreifende Verbindlichkeit solcher Feststellungen ergibt. Das ist vorliegend nicht der Fall. Soweit § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a. F. die leistungsrechtliche Privilegierung daran knüpft, dass die Betroffenen eine Duldung erhalten haben, "weil" ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die sie nicht zu vertreten haben, zwingt das nicht zu der Annahme, alle von dem "Weil"-Satz eingeleiteten Einzelmerkmale (Abschiebungshindernis, Ausreisehindernis, Nichtvertretenmüssen des Abschiebungshindernisses und Nichtvertretenmüssen des Ausreisehindernisses) seien gleichsam mit den Augen der Ausländerbehörde zu betrachten. Denn das Wort »weil« muss nicht notwendig subjektiv verstanden werden, d. h. im Sinne einer Begründung, warum sich die Ausländerbehörde zum Erlass der Duldung veranlasst gesehen hat, sondern kann auch hinreichend damit erklärt werden, dass objektiv zwischen dem Vorliegen eines Abschiebungshindernisses und der Erteilung einer Duldung i. S. v. § 55 AuslG eine kausale Verknüpfung bestehen muss. Auch
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