Vorbemerkung: Nach § 2 AsylbLG in der bis 31.05.1997 geltenden Fassung galt nur für Asylbewerber eine - damals nur 12-monatige - Wartefrist für die Leistungen analog der Sozialhilfe. Ausländer mit Duldung erhielten die Leistungen nach § 2 AsylbLG ohne Wartefrist sofort, wenn ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung Hindernisse entgegenstanden, die sie nicht zu vertreten hatten.
VG Sigmaringen 5 K 290/94, B.v. 02.03.94, IBIS e.V.: C1076. Ein Asylfolgeantrag beseitigt zum einen nicht die vollziehbare Ausreisepflicht (wohl a.A. Schenk, Asylrecht, Rn 205); zum anderen beginnt für das ggf. einzuleitende weitere Asylverfahren die Jahresfrist des § 2 AsylbLG erneut. Damit fällt der Antragsteller (Folgeantrag vom Februar 94) unter § 3 AsylbLG, wonach Sachleistungen zu gewähren sind.