VGH Ba-Wü 6 S 2293/96, B. v. 14.01.97, FEVS 47/97, 381, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1079.pdf Auch bei einem erneuten Asylantrag (Folgeantrag) beginnt die Zwölfmonatsfrist des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem der Folgeantrag gestellt worden ist. Nach dem Wortlaut von § 2 AsylbLG ist Anknüpfungspunkt auschließlich der Asylantrag, die Beachtlichkeitsentscheidung nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist für den Fristenlauf ohne Belang.
Die Leistungsberechtigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG kann aber nach dem Wortlaut dadurch blockiert werden, daß eine vollziehbare Ausreisepflicht besteht. Bei Erteilung einer Aufenthaltsgestattung besteht keine vollziehbare Ausreisepflicht, so daß Geldleistungen nach BSHG zu gewähren sind, wenn die Asylantragstellung (nicht die Erteilung der Aufenthaltsgestattung!) mehr als 12 Monate zurückliegt.