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VG Hannover 7 B 2966/00 v. 19.07.00, IBIS e.V. C1551



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VG Hannover 7 B 2966/00 v. 19.07.00, IBIS e.V. C1551 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1551.pdf (aufgehoben durch OVG Nds 4 M 3278/00, s.u.). Die geduldeten Antragsteller aus Afghanistan haben keinen Anspruch auf Leistungen analog BSHG. Sie haben nicht glaubhaft gemacht, dass eine Ausreise nicht erfolgen kann. Wenn auch zur Zeit keine direkte Flugverbindung nach Kabul besteht, so ist doch eine Rückkehr über Pakistan auf dem Luft- oder Landweg möglich. Nach dem Lagebericht des AA zu Afghanistan v. 24.1.00 gibt es noch - allerdings unregelmäßige - Flugverbindungen von Peschawar in Nordwest-Pakistan nach Kandaher und Jalalabad und eine Landverbindung von Quetta und Peshawar in Pakistan nach Kandaher und Jalalabad, jeweils mit Weiterfahrmöglichkeit nach Kabul. Auch soll danach die Landverbindung von Turkmenistan nach Afghanistan offen sein. Weshalb die Antragsteller diese Verbindungen nicht nutzen können, haben sie mit keinem Wort dargelegt. Der von ihnen in Bezug genommene Bericht des UNHCR v. 27.4.00 bezieht sich in erster Linie nur auf die von der "Vereinten Front zur Rettung Afghanistans" kontrollierten Gebiete. Soweit es in dem Bericht weiter heißt, Pakistan übernehme grundsätzlich keine afhganischen Bürger von anderen Staaten, scheint sich dies lediglich auf die zwangsweise Abschiebung zu beziehen. Den Antragstellern steht es aber offen, freiwillig zu reisen.

Allerdings meint das Gericht, das auch dann eine Ausreise im Sinne des § 2 Abs. 1 nicht vollzogen werden kann, wenn diese für den betreffenden Ausländer unzumutbar ist. Nach Auskunft des AA vom 19.1.00 an das VG Hamburg wäre die Rückkehr bei einer alleinstehenden Frau mit Kindern ohne familiären Rückhalt nicht zuzumuten. Dies trifft auf die Antragsteller nicht zu, denn mit dem Antragsteller zu 1. steht den übrigen Antragstellern der (in Afghanistan notwendige) männliche Schutz zur Seite. Nach dem Lagebericht des AA scheint zur Zeit auch eine Rückkehr nach Kabul nicht zumutbar zu sein. Die Antragsteller behaupten zwar, aus Kabul zu stammen, dies bedeutet aber nicht, dass sie unbedingt wieder nach Kabul zurückkehren müssen. Zumutbar ist nach dem Lagebericht und der genannten Auskunft jedenfalls eine Rückkehr in andere Gebiete Afghanistans, wenn die Antragsteller dort in bestehende oder familiäre Stammesstrukturen aufgenommen werden könne. Es hätte den Antragstellern oblegen, glaubhaft zu machen, dass dies bei ihnen ggf. nicht der Fall ist.



Letztlich kann die Frage, ob aus (tatsächlichen oder rechtlichen) Gründen keine Ausreise erfolgen kann, auch dahinstehen. Denn zusätzlich muss als Voraussetzung nach § 2 auch ein Abschiebehindernis aus humanitären, rechtlichen persönlichen Gründen oder aus öffentlichen Interessen vorliegen. Ein solches Abschiebehindernis besteht bei den Antragstellern nicht, die Duldung wurde lediglich wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung ausgesprochen. Möglicherweise wäre zwar bei Unzumutbarkeit der Ausreise dann auch ein Abschiebehindernis aus humanitären oder persönlichen Gründen anzunehmen. Die "Unzumutbarkeit" haben die Antragsteller aber gerade nicht glaubhaft gemacht.

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