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VG Hannover 7 B 3076/00 v. 17.07.00, IBIS e.V. C1550, EZAR 463 Nr. 9



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VG Hannover 7 B 3076/00 v. 17.07.00, IBIS e.V. C1550, EZAR 463 Nr. 9 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1550.pdf (die Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde vom OVG zugelassen, s.u.) Sachverhalt: Der Antragsteller ist in Mazedonien geboren, albanischer Volkszugehörigkeit und lebte zuletzt im Kosovo. Das Generalkonsulat der BRJ wie auch das mazedonische Konsulat weigerten sich, Passersatzpapiere auszustellen. Das Sozialamt lehnte Leistungen nach § 2 AsylbLG ab. Der Antragsteller habe seine Passlosigkeit selbst zu vertreten. Auch seien freiwillige Ausreisen und Abschiebungen in den Kosovo wieder möglich. Für Leistungen nach § 2 fehle es am Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG.

Gründe: Der Antrag ist unbegründet. Unerheblich ist nach § 2 F. 1997 die Frage, wer den Aufenthalt des Antragstellers zu vertreten hat. Auch für den fall, dass aufenthaltsbeendene Maßnahmen tatsächlich nicht vollzogen werden können, liegt keiner der in § 2 genannten Hinderungsgründe vor. Weder stehen einer Abschiebung humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe entgegen noch das öffentliche Interesse.

Das Fehlen von Passersatzpapieren lässt sich allein als tatsächliches Hindernis qualifizieren. Es ist zunächst ersichtlich kein humanitärer Hinderungsgrund. Als rechtlicher Grund lässt es sich nicht einordnen, da darunter bei verständiger Würdigung nur sich aus einfachem Gesetzesrecht oder dem Verfassungsrecht ergebende Abschiebungshindernisse zu fassen sind. Auch das öff. Interesse steht erkennbar einer Abschiebung im Falle fehlender Papiere nicht entgegen. Fehlende Papiere lassen sich auch nicht als persönlicher Hinderungsgrund begreifen. Zwar erschließt sich die Bedeutung dieses Tatbestandsmerkmals nicht unmittelbar. Nach Überzeugung der Einzelrichterin geht jedoch die Ansicht zu weit, dass bei jeder tatsächlich unmöglichen Ausreise persönliche Gründe entgegenstehen (so Goldmann, ZfF 2000, 121 (126)). Nicht jeder tatsächliche Grund ist per se auch ein persönlicher, denn allein der begriff selbst ergibt, dass es sich bei persönlichen Gründen nur im solche handeln kann, die in der Person selbst angelegt sind (so auch GK AsylbLG, § 2 Rn 35). Mit der Feststellung, dass der Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht aus einem in § 2 Abs. 1 genannten Grund scheitert, kann schließlich offen bleiben, ob eine freiwillige Ausreise möglich ist. Für den Anspruch auf Leistungen nach § 2 müssen sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sein.

Der gegenteiligen Auffassung (Oestreicher, BSHG-Kommentar, Anhang § 2 Rn 11; Goldmann a.a.O.; GK AsylbLG § 2 Rn 28) ist nicht zu folgen. Zunächst steht der Wortlaut des Gesetzes entgegen. Für ein Redaktionsversehen liegen keine Anhaltspunkte vor. Die offenkundige Verschärfung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 13/2746 und 13/3720) durch Verlängerung der Frist von 24 auf 36 Monate im Vermittlungsausschuss dürfte ebenso wie die Korrektur des Wortes "oder" in ein "und" ein bewusstes Zugeständnis an die im Bundesrat vertretenen Länderinteressen gewesen sein.

Schließlich greift auch die Auffassung nicht, dass die Verknüpfung beider Tatbestandsmerkmale "keine rechten Sinn mache", weil bei Vorliegen einer der Alternativen der Aufenthalt faktisch nicht beendet werden könne. Es ist durchaus der Fall denkbar, dass zwar der Vollzug aufenhaltsbeendender Maßnahmen nicht möglich ist, wohl aber eine freiwillige Rückkehr. Auch die Fallkonstellation ist in Betracht zu ziehen, in denen eine Abschiebung die konkrete Gefahr der Folter oder Verfolgung im Heimatland entstehen ließe, jener Ausländer aber freiwillig zurückreisen könnte. Nach Auffassung der Einzelrichterin sollen auch in diesen Fällen Leistungen entsprechend BSHG versagt bleiben.

syrischen Botschaft bemüht hätten.



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