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VG Osnabrück 6 B 49/00 v. 18.10.00, Asylmagazin 1-2/2001, 45; GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 11; IBIS C1577



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VG Osnabrück 6 B 49/00 v. 18.10.00, Asylmagazin 1-2/2001, 45; GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 11; IBIS C1577 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1577.pdf Die Antragsteller haben Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG. Sie haben mehr als 36 Monate Leistungen nach § 3 erhalten. Gegenüber den Antragstellern können aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, da sie aufgrund des Beschlusses OVG Lüneburg 13 M 5227/98 v. 27.1.99 im Besitz von Duldungen aus humanitären Gründen sind. Die Antragstellerin zu 5. ist Inhaberin einer humanitär begründete Duldung aufgrund einer Verfügung der Antragsgegnerin vom 28.09.00.

Damit stellt sich allein noch die Frage, ob dem Anspruch auf Leistungen nach § 2 entgegengehalten werden könnte, dass ihre Ausreise (gleichwohl) freiwillig erfolgen könnte. Dieser Einwand kann jedoch nicht erhoben werden. Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 ist dahingehend zu verstehen, dass die in dem entscheidenden Kausalsatz genannten Gründe sowohl der freiwilligen Ausreise eines Leistungsberechtigten als auch dem Vollzug gegen ihn gerichteter aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen müssen. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1, der die Tatbestandsmerkmale der fehlenden Ausreisemöglichkeit und der Unmöglichkeit aufenthaltsbeendener Maßnahmen kumulativ nebeneinanderstellt, ohne die dem Konditionalsatz einleitende Konjunktion "wenn" zu wiederholen (vgl. Hohm, NVwZ 2000, 772). Damit hindert nicht jedwede freiwillige Ausreisemöglichkeit - im Sinne der objektiven Möglichkeit eines Verlassens des Bundesgebietes durch Passieren einer Grenzübergangsstelle oder Überschreiten einer Grenzlinie (vgl. § 59 Abs. 2 AuslG) den Anspruch nach § 2 Abs. 1, sonder nur eine solche, bei der dem Antragsteller humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder ein in seiner Person begründetes öffentliches Interesse nicht zu Seite stehen. Eine objektive freiwillige Ausreisemöglichkeit kann dem Anspruchsteller danach immer dann leistungsrechtlich nicht entgegengehalten werden, wenn er sich auf die Gründe, die § 2 Abs. 1 AsylbLG bestimmt, berufen kann.

Bestätigt wird dieses Auslegung durch eine Auslegung der Norm nach ihrem Sinn und Zweck: § 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass nunmehr Bedürfnisse anzuerkennen sind, die auf eine stärkere Angleichung an hiesige Lebensverhältnisse und auf eine bessere soziale Integration gerichtet sind (vgl zu § 2 a.F. VGH Ba-Wü, NVwZ Beilage 1994, 29). Würde man das Tatbestandsmerkmal "wenn die Ausreise nicht erfolgen kann" nunmehr dahingehend verstehen, dass jedwede freiwillige Ausreisemöglichkeit - auch zum Beispiel eine solche in ein Drittland oder unter Inkaufnahme persönlicher Nachteile für Leib und Leben - das Tatbestandsmerkmal erfüllt, hätte die Leistungsangleichung nicht mehr wie vom Gesetz gewollt wenigstens in Ausnahmefällen zu erfolgen, sondern es gäbe nahezu keinen Anwendungsbereich der Norm mehr, da eine freiwillige Ausreisemöglichkeit - im Sinne eines Verlassens des Bundesgebietes durch Passieren einer Grenzübergangsstelle oder Überschreiten einer Grenzlinie (vgl. § 59 Abs. 2 AuslG) - regelmäßig gegeben sein dürfte.

Hiervon ausgehend stehen den Antragstellern humanitäre Gründe zur Seite, die ihrer freiwilligen Ausreise entgegenstehen. Dies folgt aus den im ausländerrechtlichen Verfahren erteilten Duldungen. Damit gehören die Antragsteller zum Personenkreis des § 2 Abs. 1.

Ein Anordnungsgrund ist bei der Geltendmachung von Leistungen nach § 2 AsylbLG ebenfalls gegeben (vgl. OVG Nds. 4 M 7062/96 v. 20.01.97, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1064.pdf, OVG Berlin InfAuslR 1997, 168, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1072.pdf, VGH Bayern v. 23.01.95, FEVS 46, 141, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1187.pdf).


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