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OVG Nds 4 M 3921/00 v. 16.11.00, FEVS 2001, 282; GK AsylbLG § 2 Abs. 1 OVG Nr. 22; IBIS C1578



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OVG Nds 4 M 3921/00 v. 16.11.00, FEVS 2001, 282; GK AsylbLG § 2 Abs. 1 OVG Nr. 22; IBIS C1578 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1578.pdf Der Beschwerdezulassungsantrag gegen VG Osnabrück 6 B 49/00 v. 18.10.00 wird abgelehnt. Eine Klärung im Rechtsmittelzug ist nicht geboten, wenn sich die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Die im letzten Halbsatz des § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Bedingungen beziehen sich entgegen der Auffassung des Sozialamts nicht nur auf den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen, sondern auch auf die freiwillige Ausreisemöglichkeit. Bestätigt wird die Auslegung des VG durch eine rechtssystematische Einordnung in den Gesamtzusammenhang des AsylbLG. Eine Interpretation im Sinne des Sozialamts würde dazu führen, dass Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung auch nach Ablauf von drei Jahren Leistungen nach § 2 nicht beanspruchen könnten, obwohl für sie aufgrund der Gestattungswirkung des § 55 AsylVfG vor dem Hintergrund des durch Art. 16a GG garantierten Grundrechts auf politisches Asyl die Frage nach einer möglichen Ausreise nicht gestellt werden darf. Die Gestattungswirkung ist folglich eindeutig als rechtlicher Grund im Sinne von § 2 Abs. 1 auszumachen, der nicht nur einer Abschiebung, sondern auch einer freiwilligen Ausreise mit Erfolg entgegengehalten werden kann. Dies setzt aber voraus, dem Wortlaut der Vorschrift folgend die Bedingungen am Ende von § 2 Abs. 1 auch auf die freiwillige Ausreisemöglichkeit zu beziehen. Die vom Sozialamt aufgeworfene Frage bedarf daher keiner Klärung im Rechtsmittelzug, weil sich die Antwort unmittelbar dem Gesetz entnehmen lässt.

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