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§ 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG kraft Gesetzes als geduldet ("Duldungsfiktion"). Eine Leistungsberechtigung nach AsylbLG tritt auch nicht dadurch ein, dass die Ausländerbehörde eine für das Aufenthaltsrecht des Ausländers gegenwärtig überflüssige Duldung erteilt hat.
VG Münster 5 K 2754/97, U. v. 03.02.98, GK AsylbLG ••• Ausländer mit gemäß § 69 Abs. 3 AuslG als erlaubt geltendem Aufenthalt haben Anspruch auf Leistungen nach BSHG unmittelbar.
OVG Münster, 22 A 45/99, U. v. 15.11.99, EZAR 462 Nr. 5; ZFSH/SGB 2000, 355; NVwZ-RR 2000, 719; FEVS 51/2000, 501; GK AsylbLG §120 Abs. 5 OVG Nr. 14, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R5326.pdf Leitsatz: "Art 1 des EFA schließt für die in den Schutzbereich des Abkommens fallenden Personen, also auch für Flüchtlinge im Sinne der GK, die Anwendung von § 120 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 BSHG aus." Die Kläger haben daher Anspruch auf ungekürzte Leistungen nach BSHG.
Sachverhalt: Der Kläger ist am 24.10.94 als Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt, erhielt am 27.12.94 in Sachsen Anhalt eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltsbefugnis und verzog 1995 nach NRW. Er erhielt dort zunächst Sozialhilfe, die dann unter Verweis auf § 120 Abs. 5 BSHG zum 31.10.96 eingestellt wurde. Während des nach erfolglosem Widerspruch eingeleiteten Klageverfahrens beantragte er am 10.1.97 die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Zum 17.2.97 nahm er eine Arbeit auf.
Gründe: Der Kläger hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1.11.96 bis 17.2.97. Dem Anspruch stehen weder § 120 Abs. 2 noch § 120 Abs.5 BSHG entgegen, da der Anwendung dieser Vorschriften Art. 1 EFA i.V.m. Art. 1 und 2 Zusatzprotokoll zum EFA entgegenstehen (wird ausgeführt).
Vom 1.11. bis 27.12.96 hielt sich der Kläger auch, wie es Art 1 EFA fordert, erlaubt auf i.S.v. Art. 11(a) S. 1 EFA. Unabhängig davon, ob der Aufenthalt auch vom 28.12.96 bis 17.2.97 erlaubt war, gehört der Kläger auch in dieser Zeit zum nach EFA berechtigten Personenkreis, denn nach Art. 11(a) S. 2 EFA darf Fürsorge nicht lediglich deshalb versagt werden, weil die Verlängerung der Erlaubnis (wie vorliegend) lediglich infolge einer Nachlässigkeit des Betroffenen unterblieben ist. Hätte der Kläger vor dem 28.12.96 den Antrag gestellt, wäre sein Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG erlaubt i.S.d. Art. 11(a) S. 1 EFA i.V.m. Anhang III gewesen.
Mit Art. 1 EFA lässt sich nicht vereinbaren, den unter das Abkommen fallenden Ausländern andersartige und im Umfang geringere Hilfeleistungen als Deutschen zu gewähren. Das wäre aber der Fall, wenn wie in § 120 Abs. 2 BSHG vorgesehen nur Hilfe nach AsylbLG geleistet würde. Das bedeutet, dass der Kläger für die Zeit 28.12.96 bis 17.2.97 nicht auf Leistungen nach AsylbLG verweisen werden darf.
Anmerkung: Art. 11 EFA setzt einen erlaubten Aufenthalt des Ausländers im Inland voraus. Als "erlaubter Aufenthalt" im Sinne des Art 11 EFA werden nach Anlage III zum EFA in Deutschland anerkannt: eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 AuslG 1990, eine Aufenthaltserlaubnis EWG, oder die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis, nachgewiesen durch entsprechende Bescheinigung oder durch Eintragung im Ausweis "ausländerbehördlich erfasst".

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