Anmerkung: vgl. auch 'UNHCR-Stellungnahme zur Rückkehrgefährdung afghanischer Staatsangehöriger', UNHCR Berlin Januar 2001 (zu Menschenrechtssituation, Verfolgungsrisiko, Versorgungslage, Rückkehrmöglichkeiten).
VG Berlin 6 A 626.00, B.v. 12.1.2001, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 20; IBIS e.V. C1609 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1609.pdf Leistungen nach § 2 AsylbLG für geduldete Bosnier mit einer posttraumatischen Belastungsstörung, da in einem solchen Fall humanitäre Gründe der Ausreise und der Abschiebung entgegenstehen. Auch der (nicht traumatisierte) geduldete Ehepartner hat Anspruch auf Leistungen nach § 2, da mit Art. 6 GG seiner freiwilligen Ausresie wie der Abschiebung rechtliche Gründe entgegenstehen
Leistungen nach § 2 AsylbLG müssen ggf. unabhängig auch von der Duldungsdauer aufgrund einer eigenständigen Sachverhaltsprüfung durch die Sozialämter gewährt werden: „Dass die Ausländerbehörde eine Duldung zuletzt nur für 3 bzw. 6 Monate erteilt hat, schließt das Vorliegen der in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe, die der (freiwilligen) Ausreise und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegenstehen, nicht aus. Die Dauer der erteilten Duldung mag ein Indiz für das Vorliegen derartiger Gründe sein. Dies entbindet das Sozialamt jedoch nicht davon, das Vorliegen dieser Gründe in eigener Verantwortung zu prüfen.”
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