VG Berlin 32 A 726.00, B.v. 25.01.01, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 23; IBIS e.V. C1607 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1607.pdf Das Gesetz beauftragt den Träger der Sozialhilfe mit einer eigenständigen Prüfung der Ausreise- und Abschiebehindernisse im Sinne des § 2 AsylbLG, dieser ist somit verpflichtet, „Rückkehrhindernisse selber zu prüfen”, wenn der Grund für eine Duldungserteilung nicht eindeutig oder zweifelhaft ist.
Da vorliegend der Vater wegen in Deutschland behandlungsbedürftiger schwerer Krankheit nicht ausreisen oder abgeschoben werden kann, stehen aufgrund Art. 6 GG auch der im Familienverband lebenden 18jährigen Tochter Leistungen nach § 2 AsylbLG zu. Der Schutz des Art. 6 GG bezieht auch die volljährigen Kinder der Familie ein (vgl. BVerfGE 57, 170, 178, 179; Kommentar zum Bonner GG Art. 6 Rn 20; Dreier, GG-Kommentar Art. 6 Rn 47).
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