VG Berlin 17 A 721.00, B.v. 15.02.01, IBIS e.V. C1604www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1604.pdf Leistungen nach § 2 AsylbLG für Bosnier mit einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung, die durch fachärztliche Bescheinigungen glaubhaft gemacht wurde. Dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen wie auch dem Verlangen, freiwillig auszureisen, stehen humanitäre Gründe entgegen. Die Tatsache, dass die Ausländerbehörde die Duldung auf § 55 Abs. 3 AuslG gestützt hat, ist ein Indiz dafür, dass der Abschiebung und damit auch der freiwilligen Ausreise humanitäre gründe entgegenstehen. nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen muss auch davon ausgegangen werden, dass zumindest derzeit in Bosnien-Herzegowina posttraumatische Belastungsstörungen nicht therapierbar sind (vgl VG Berlin 37 A 422.00 v. 31.01.01), so dass der Verbleib der Antragstellerin in Deutschland unerlässlich ist.
Bezüglich des Ehepartners und ihres im Familienverband lebenden minderjährigen Kindes stehen rechtliche Gründe dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen wie auch dem Verlangen, freiwillig auszureisen, stehen rechtliche Gründe entgegen - Art. 6 GG, ihre Ausreise würde zur faktischen Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft und des Familienverbandes führen (vgl. VG 6 A 626.00 v. 12.01.00).
VG Würzburg W 3 E 00.1467, B.v. 15.01.01, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 21; IBIS M0157www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M0157.pdf Unmöglichkeit der Abschiebung und einer freiwilligen Ausreise für traumatisierte Bosnier, für die ein Abschiebehindernis nach