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§ 53 Abs. 6 AuslG festgestellt ist, daher Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG. Eine freiwillige Ausreisemöglichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist objektiv auch dann nicht gegeben, wenn sie aus humanitären, rechtlichen oder persönlichen Gründen oder aus öffentlichem Interesse nicht möglich ist.
OVG Niedersachsen 4 M 4422/00, B.v. 17.01.01, FEVS 2001, 349; Asylmagazin 3/2001, 25; GK AsylbLG § 2 Abs. 1 OVG Nr. 24, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R9825.pdf

Leitsätze: "1. Die Vergünstigung des § 2 AsylbLG durch Gewährung von Leistungen in entsprechender Anwendung des BSHG setzt voraus, dass sowohl die (freiwillige) Ausreise nicht erfolgen kann als auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.

2. Die am Ende diese Vorschrift genannten entgegenstehenden Gründe beziehen sich nicht nur darauf, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, sondern auch darauf, dass die Ausreise nicht erfolgen kann.

3. Für die Vergünstigung reicht nicht, das nur tatsächliche Gründe der Ausreise und Abschiebung entgegenstehen. Tatsächliche Gründe können aber zugleich humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe sein.



4. Die Abschiebung von Roma in den Kosovo und ihrer Rückkehr dorthin stehen aufgrund der gegenwärtigen Lage im Kosovo humanitäre Gründe entgegen."
Bereits der Wortlaut von § 2 Abs. 1 AsylbLG gibt vor, dass die im letzten Halbsatz genannten Bedingungen ("weil ...") sich auch auf die freiwillige Ausreisemöglichkeit beziehen. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch eine rechtsystematische Einordnung von § 2 Abs. 1 in den Gesamtzusammenhang des AsylbLG. Denn eine andere Interpretation würde dazu führen, dass Leistungsberechtigte mit einer Aufenthaltsgestattung nach AsylVfG Leistungen nach § 2 nicht beanspruchen könnten, obwohl für sie aufgrund der Gestattungswirkung des § 55 AsylVfG vor dem Hintergrund des durch Art. 16a GG garantierten Grundrechts auf Asyl die Frage der freiwilligen Ausreise nicht gestellt werden darf. Die Gestattungswirkung ist folglich eindeutig als rechtliches Ausreisehindernis im Sinne des § 2 auszumachen. Dies setzt aber voraus, dass sich die am Ende des § 2 genannten Gründe nicht nur darauf beziehen, dass aufenthaltsbeendene Maßnahmen nicht vollzogen werden können, sondern auch darauf, das die Ausreise nicht erfolgen kann.
Der Senat entscheidet nicht, ob ein rechtlicher Grund i.S.d. §2 bereits deshalb vorliegt, weil die Antragstellerin einen Asylfolgeantrag gestellt hat. Der Ausreise wie dem Vollzug aufenthaltsbeendener Maßnahmen stehen aber humanitäre Gründe entgegen. Diese Gründe beruhen darauf, dass wegen ihrer Zugehörigkeit zum Volk der Roma eine Rückkehr in den Kosovo derzeit nicht zugemutet werden kann. Sie liegen letztlich - unabhängig davon, dass dort die Gründe als "tatsächliche Gründe" qualifiziert werden - auch dem Erlass vom 07.04.00 zu Grunde, der die Feststellung der Möglichkeit der Rückkehr und Rückführungen auf Kosovo-Albaner beschränkt. Die Ausnahmeregelung für nicht-albanische Minderheiten beruht auf deren schwieriger humanitären Situation, die Mitte 1999 begann und bis heute fortdauert (vgl. dazu Lagebericht AA v. 21.11.00; Stellungnahmen der Gesellschaft für bedrohte Völker; Schreiben amnesty international vom 16.11.00 an die IMK, in asyl-info 12/200, 3).
Ein Widerspruch zur Rspr. des OVG Nds. in Asylverfahren (U. v. 24.02.00 12 L 748/99; B.v. 30.03.00 12 L 4129/99) besteht insoweit nicht, da in diesen Verfahren eine Prüfung nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG in den Fällen nicht erfolgt, wenn dieselbe Gefahr - wie bei Roma im Kosovo - zugleich einer Vielzahl weiterer Personen droht. Die Prüfung derartiger Gefahren obliegt vielmehr nach § 54 AuslG der obersten Landesbehörde. Die Anforderungen an eine verfassungkonforme einschränkende Auslegung (Abschiebung sehenden Auges in den sicheren Tod, vgl. BVerwG v. 17.10.95) vermag das OVG Nds. für Roma aus dem Kosovo nicht zu erkennen. Damit wurde aber nicht entscheiden, ob eine Gefahrenlage i.S.d. § 54 AuslG besteht oder humanitäre Gründe i.S.d. § 2 AsylbLG vorliegen, die einer Ausreise oder dem Vollzug aufenthaltsbeendener Maßnahmen entgegenstehen.
Entscheidend zu berücksichtigen ist insofern der Abschiebungen von Minderheiten aussetzende Erlass des Nds. MI v. 07.04.00, wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser Erlass als Regelung i.S.d. § 54 AuslG zu qualifizieren ist oder in seinen Auswirkungen einer generellen Regelung gem. § 54 gleichkommt. Dem Erlass liegt zumindest auch, wenn nicht sogar vornehmlich die schwierige Situation der Betroffenen im Kosovo zu Grunde, damit steht ein humanitärer Grund dem Vollzug aufenthaltsbeendener Maßnahmen entgegen. Solange die Regelungen des Erlasses vor dem Hintergrund der beschriebenen Situation im Kosovo im Kraft bleiben, kann auch nicht eine Lage angenommen werden, die eine freiwillige Rückkehr möglich macht, dieser stehen vielmehr ebenfalls die genannten humanitären Gründe entgegen.
Insofern legen auch nach der grundsätzlich veränderten politischen Lage in Serbien/Montenegro gesicherte Erkenntnisse darüber (noch) nicht vor, das aus dem Kosovo stammenden Roma dorthin einreisen könnten. Es ist auch nicht bekannt, ob für Roma, die sich erstmals in Gebieten der BR Jugoslawien außerhalb des Kosovo niederlassen, ein wirtschaftlicher Mindeststandard gewährleistet ist.

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