OVG Nds 12 MA 1012/01, B.v. 27.03.01, FEVS 2001, 367; NVwZ-Beilage I 2001, 91; GK AsylbLG § 2 Abs. 1 OVG Nr. 27; IBIS M0423 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/m0423.pdf Kann ein Ausländer nicht ausreisen und nicht abgeschoben werden, weil ihm Pass oder Passersatzpapiere fehlen, rechtfertigt ein solcher Grund - auch auf längere Zeit - allein nicht die Vergünstigungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG durch Gewährung von Leistungen in entsprechender Anwendung des BSHG. Dieser tatsächliche Grund kann regelmäßig auch bei längerer Zeit der "Passlosigkeit" nicht in einen persönlichen und humanitären Grund umschlagen (insoweit a.A. OVG Nds. 4 M 3889/00 B v. 08.02.01, Asylmagazin 4/2001, 46; www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2058.pdf).