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OVG Nds 4 M 3027/00, B.v. 14.09.00, NVwZ Beilage I 2001, 45; FEVS 2001, 280; GK AsylbLG § 2 Abs. 1 OVG Nr. 18; IBIS e.V. C1642



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OVG Nds 4 M 3027/00, B.v. 14.09.00, NVwZ Beilage I 2001, 45; FEVS 2001, 280; GK AsylbLG § 2 Abs. 1 OVG Nr. 18; IBIS e.V. C1642 Jedenfalls mit der fortgeschrittenen Schwangerschaft liegt ein humanitäres, rechtlich zu berücksichtigendes Hindernis vor, das hier sowohl einer freiwilligen Ausreise als auch aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum jetzigen Zeitpunkt entgegensteht. Der Antragstellerin ist nicht zuzumuten, innerhalb eines der Mutterschutzfrist entsprechenden Zeitraums von 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach Geburt die beschwerliche Rückreise in den Kosovo auf sich zu nehmen.
Es kann offen bleiben, ob ihr eine Flugreise oder Reise auf dem Landweg möglich ist, denn jedenfalls ist ihr eine freiwillige Rückkehr in diesem Zeitraum unzumutbar wegen der insbesondere für zurückkehrende Flüchtlinge und vor allem für Schwangere und Mütter mit Säuglingen erschwerten Wohn- und Lebensverhältnisse im Kosovo, die resultieren aus der Zerstörung der Infrastruktur während der Auseinandersetzungen bis zum Abzug der serbischen Einheiten im Juni 1999. Nach dem Lagebericht des AA v. 18.05.00 muss die Sicherheitslage als instabil bezeichnet werden, sind weiterhin viele der 120.000 in Mitleidenschaft gezogenen Häuser wiederherstellungsbedürftig, bleibt die Bevölkerung auf Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen und sind gegenwärtig (nur) Bemühungen im Gange um eine medizinische Grundversorgung der Bevölkerung. Diese Umstände dürften zwar generell der Rückkehr von Flüchtlingen nicht entgegenstehen, führen aber zur Unzumutbarkeit der freiwilligen Rückkehr unmittelbar vor und nach der Niederkunft. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin bereits Anfang der 90er Jahre mit ihren Eltern und Geschwistern als Jugendliche nach Deutschland gekommen ist und sich die Verwandten weiterhin hier aufhalten, sie also familiären Rückhalt im Kosovo nicht erwarten darf.

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