VG Meiningen 8 E 303/01.Me, B.v. 22.08.01, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 29 Das Fehlen von Reisedokumenten stellt weder einen rechtlichen noch einen humanitären Grund, sondern allein ein tatsächliches Ausreise- und Abschiebehindernis dar und rechtfertigt keine Leistungen nach § 2 AsylbLG (wie OVG Nds 12. Senat, 12 MA 1012/01, B. v. 27.03.01).
VG Oldenburg 13 B 2712/00 v. 25.10.00, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 14; IBIS e.V. C1670 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1670.pdf Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG können auch die Ausländer einen Anspruch auf Leistungen entsprechend BSHG haben, die einen Asylfolgeantrag gestellt haben, über den im Hauptsacheverfahren noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
Das VG hält entgegen der Auffassung des Sozialamts und des Erlasses des MI Niedersachsen v. 28.04.00 eine Heranziehung der §§ 55 Abs. 2, 30 Abs. 3 und 4 AuslG zur Auslegung und Ergänzung der bereits in § 2 Abs. 1 AsylbLG normierten ausländerrechtlichen Voraussetzung nicht für geboten und auch für nicht vom Wortlaut des § 2 AsylbLG gedeckt (wird ausgeführt).