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VG Berlin 18 A 130.02, B.v. 29.04.02, IBIS C1717



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VG Berlin 18 A 130.02, B.v. 29.04.02, IBIS C1717. Leistungen nach § 2 AsylbLG für traumatisierte Bosnierin. Die Antragstellerin hat insbesondere durch Vorlage der psychologischen Stellungnahme des Behandlungszentrums für Folteropfer und die Atteste des Dr. B. hinreichend glaubhaft gemacht, das ihrer Abschiebung und Ausreise humanitäre Gründe entgegenstehen. Die Bescheinigungen enthalten auch im wesentlichen widerspruchsfreie Angaben zu konkreten Kriegserlebnissen. Unter den gegebenen Umständen sieht das Gericht keinen Anlass zu zweifeln, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zutrifft. davon geht offenbar auch die Ausländerbehörde aus, die die Duldungen bis zuletzt verlängert und dem Sozialamt im Rahmen der Prüfung des Anspruchs nach § 2 AsylbLG mitgeteilt hat, aufenthaltsbeendende Maßnahmen können nicht erfolgen, weil rechtliche Gründe entgegenstehen. Es sei Traumatisierung geltend gemacht, deren Prüfung noch ausstehe, die Sachlage sei nicht eindeutig.

Das Ergebnis der eine Traumatisierung negierenden polizeiärztlichen Untersuchung wird also offenbar auch dort - wohl angesichts der massiven allgemeinen Kritik an der damaligen Traumatisierungsprüfung des Polizeiärztlichen Dienstes ( auch hier ist etwa nicht erkennbar, ob und inwieweit ein Dolmetscher hinzugezogen wurde) - nicht als hinreichend verlässlich betrachtet. Daher hält die Ausländerbehörde eine erneute Traumatisierungsprüfung für erforderlich. Unter diesen Umständen kann das Sozialamt (dem die Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 2 AsylbLG in eigener Verantwortung obliegt) nicht ohne weiteres, auch nicht im Wege eigener, notwendigerweise laienhafter Beurteilung der ärztlicherseits verordneten Medikamente davon ausgehen, dass die Antragstellerin freiwillig ausreisen könne bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen möglich seien.

Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass mit Bescheid vom 23.03.1993(!) bestandskräftig festgestellt worden sei, die Antragstellerin sei nach Deutschland eingereist um Sozialhilfe zu erlangen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob dieser Formular-Bescheid, mit dem der Antragstellerin seinerzeit die Sozialhilfe nicht etwa versagt, sondern (nach § 120 Abs. 1 S. 2 a.F. BSHG) in Höhe von 452 DM/Monat bewilligt wurde, noch nach ca. 9 Jahren, in denen die Antragstellerin offenbar durchgehend Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten hat, dergestalt Dauerwirkung haben kann, dass gegenwärtig ein Anspruch nach § 2 AsylbLG ausgeschlossen wäre (vgl. OVG Berlin, 6 SN 203.99, B.v. 12.11.99). Jedenfalls ist aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Sozialamt seinerzeit das Recht unrichtig angewandt hat mit der Folge, das eine Bestandskraft der Antragstellerin nicht entgegen gehalten werden kann (vgl. § 44 SGB X und OVG Berlin a.a.O sowie OVG Berlin 6 S 108.86 B.v. 12.03.87). Denn offenbar beruhte die Angabe, die Antragstellerin sei hierher gekommen, um Sozialhilfe zu erlangen, allein auf ihrer damaligen Angabe, sie habe sich vor ihrer Einreise in Kroatien und Österreich aufgehalten. Inzwischen ist jedoch obergerichtlich geklärt, dass allein die Einreise auf dem Landweg durch Staaten, in denen der Ausländer vor Zurückschiebung vorläufig sicher ist, nicht die Annahme rechtfertigt, er sei eingereist um Sozialhilfe zu erhalten (OVG Berlin 6 SN 230/98 v. 04.02.99). Angesichts dieser inzwischen gebildeten Rspr. ist unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin den Missbrauchstatbestand erfüllt.


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