OVG Nds 12 MA 2109/01, B.v.19.06.01, IBIS M1821, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M1821.pdf Eine Familienangehörigen von Asylsuchenden gemäß § 43 Abs. 3 AsylVfG erteilte Duldung begründet keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG.
Die Antragsteller sind mit Rücksicht auf das noch anhängige Asylfolgeverfahren ihres Ehegatten bzw. ihres Vaters geduldet. Nach allgemeiner Ansicht in der Literatur stellt allein der Umstand, dass ein Mitglied der Kernfamilie noch ein Asylverfahren/Asylfolgeverfahren betreibt, keinen ausländerrechtlichen Duldungsgrund dar, insbesondere ergibt sich hieraus nicht aus Art. 6 GG ein rechtliches - absolutes - Abschiebungshindernis. § 43 Abs. 3 AsylVfG eröffnet demgegenüber die Möglichkeit, außerhalb der ausländerrechtlichen Duldungsgründe (BT-Drs 12/2062, S. 34: "entgegen den Vorschriften des AuslG...") dem ausreisepflichtigen Ehegatten/mdj. Kind vorübergehend den weiteren Aufenthalt zu gestatten, wobei sich dieser Aufenthalt allein daraus rechtfertigt, der Gesamtfamilie die gemeinsame Ausreise zu ermöglichen. Hierbei handelt es sich nicht um humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe i.S.d. § 2 Abs. 1 AsylbLG, denn mit diesen Gründen knüpft der Gesetzgeber unmittelbar an § 55 AuslG (und indirekt an § 30 AuslG, soweit sich diese Bestimmung wiederum auf § 55 AuslG bezieht) an (vgl. OVG Nds 12 MA 1012/01, B.v. 27.03.01) und damit an ausländerrechtliche (oder sich aus der Verfassung unmittelbar ergebende) Duldungsgründe, nicht aber an den Duldungsgrund aus § 43 Abs. 3 AsylVfG.
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Anmerkung: § 2 Abs. 1 enthält keinen ausdrücklichen Verweis auf die Duldungsgründe im AuslG, sondern spricht lediglich von einer Duldung aus humanitären, rechtlichen oder persönlichen Gründen. Die Regelung ist auch nicht wortidentisch mit § 55 AuslG, sondern nur ähnlich dieser Regelung formuliert. § 43 Abs. 3 AsylVfG ermöglicht der Behörde, im Rahmen des Ermessens die Familieneinheit von Asylsuchenden berücksichtigen, wobei dem Ermessen zugunsten der Betroffenen zweifellos humanitäre und persönlichen Erwägungen zu Grunde liegen. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 2 AsylbLG rechtfertigen daher den vom OVG Nds. vorgenommenen Ausschluss von Duldungsinhabern nach § 43 Abs. 3 AsylVfG von den BSHG-analogen Leistungen nach § 2 AsylbLG.
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