VG Stuttgart 19 K 419/01, U.v. 11.01.02, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2083.pdf, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 30.1 Leistungen nach § 2 AsylbLG für geduldete Roma aus dem Kosovo. Können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe entgegenstehen, ist in Abweichung von §§ 3-7 AsylbLG das BSHG auch dann entsprechend anzuwenden, wenn eine selbständige (freiwillige) Ausreise tatsächlich möglich wäre (vgl. OVG Nds 4 M 4422/00, NVwZ Beilage I 2001, 51). Es kann ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber mit einer (selbständigen) Ausreise im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG die nur tatsächlich gegebene, aber unzumutbare Möglichkeit einer Ausreise gemeint haben könnte.