VG Lüneburg 6 B 136/00, B.v. 11.01.01, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 19 Leistungen nach § 2 AsylbLG für geduldeten Flüchtlinge aus dem Kosovo. Soweit der Erlass des MI Nds mit Ausnahme von Straftätern und Alleinstehenden Abschiebungen in den Kosovo im Winter 2000/2001 aus humanitären Gründen aussetzt, ist entsprechend dieser Lagebewertung auch vom Vorliegen humanitärer Ausreisehindernisse auszugehen. Hinzu kommen vorliegend persönliche Gründe, da die mdj. Antragstellerin auch nicht getrennt von ihren Eltern abgeschoben werden bzw. ausreisen kann.