VG Würzburg W 3 E 00.1193, B.v. 19.10.00, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 13 Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG für einen Asylfolgeantragsteller mit Duldung. Seine Ausweisung kann aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen, denn mit Beschluss des VG wurde die BR Deutschland vorläufig verpflichtet, gegenüber dem Antragsgegner die Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG (Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines Folgeverfahrfens nicht vorliegen) bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zurückzunehmen.