VG Sigmaringen 5 K 120/02, U.v. 10.04.02, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 32. Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG für eine Roma-Familie aus Jugoslawien. Den geduldeten Antragstellern ist wegen Art 6 GG und Art 8 EMRK eine freiwillige Ausreise unzumutbar, weil ihre 1994 und 1995 geborenen Kinder als Asylberechtigte anerkannt sind.
VG Sigmaringen 5 K 850/01, U.v. 10.04.02, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 33.Die in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe beziehen sich nur auf aufenthaltsbeendene Maßnahmen und nicht auf die Möglichkeiten der freiwilligen Ausreise (wie VG Sigmaringen 3 K 388/01, U.v. 16.01.02, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 30). Die derzeit noch bestehende tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung (fehlendes Rückübernahmeabkommen mit der BR Jugoslawien) begründet kein Abschiebehindernis aus rechtlichen, humanitäres oder persönlichen Gründen oder gar aus öffentlichem Interesse.