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BVerwG 5 C 32.02, U.v. 03.06.03, Asylmagazin 4/2004, 36; IBIS M4758



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BVerwG 5 C 32.02, U.v. 03.06.03, Asylmagazin 4/2004, 36; IBIS M4758; InfAuslR 2004, 119, FEVS 2004, 114; ZFSHG/SGB 2004, 51; GK AsylbLG § 2 Abs. 1 BVerwG Nr. 1; www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2059.pdf

Leitsatz: "Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG liegen nicht vor, wenn der Ausreise und dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich der tatsächliche Grund entgegensteht, dass der zur Ausreise verpflichtete Ausländer nicht über Pass- oder Passersatzpapiere verfügt und diese auch nicht zu beschaffen sind."

Sachverhalt: Die Kläger sind nach ihrem Vorbringen libanesische Staatsangehörige. Sie reisten 1993 in das Bundesgebiet ein, ihr Asylantrag blieb ohne Erfolg. Die Kläger verfügen nicht über Pass- bzw. Passersatzpapiere oder sonstige Identitätsnachweise; nach ihren Angaben sind ihnen die Pässe unmittelbar nach der Einreise von "Schleppern" abgenommen worden. Bemühungen des BAFl, Heimreisedokumente zu beschaffen, blieben ohne Erfolg. Auf Aufforderung der Beklagten teilten die Kläger mit, weder über einen Reisepass noch eine Geburtsurkunde zu verfügen und, soweit im Libanon noch Verwandte lebten, zu diesen keinen Kontakt mehr zu haben. Das OVG Nds. hatte der Klage auf Leistungen nach § 2 AsylbLG stattgegeben (OVG 4 LB 151/02 v. 09.07.02).

Gründe: Die Revision der Beklagten, ist begründet. Mit dem AsylbLG nicht vereinbar ist die Auffassung des OVG Nds., das Fehlen erforderlicher Pass- oder Passersatzpapiere bilde jedenfalls dann einen nach § 2 AsylbLG beachtlichen Grund, wenn festgestellt werden könne, dass der Betroffene diese Situation nicht durch eigene Bemühungen beenden könne.

Das Fehlen von Reisedokumenten begründet kein der Abschiebung entgegenstehendes öffentliches Interesse und ist auch kein rechtliches Hindernis. Ob eine Abschiebung rechtlich unmöglich ist, richtet sich ausschließlich nach den rechtlichen Verhältnissen und Beziehungen zwischen dem Ausländer und der BR Deutschland; unerheblich ist, ob sich Hindernisse aus den völkerrechtlichen Verhältnissen zwischen der BR Deutschland und dem Abschiebezielstaat ergeben (GK AuslG § 55 Rn. 18). Passlosigkeit hindert mithin allein tatsächlich die Durchführung einer rechtlich zulässigen Abschiebung.

Unzureichende Reisedokumente bilden auch kein Abschiebungshindernis aus humanitären Gründen. Gegen eine Zuordnung von Passlosigkeit zu den "persönlichen Gründen" im Sinne des § 2 AsylbLG spricht, dass diese keine vorübergehende oder dauerhafte Eigenschaft einer Person oder ein ihre Lebenssituation oder –umstände unmittelbar prägender Umstand ist. Zu einem "persönlichen Grund" wird Passlosigkeit auch nicht dadurch, dass sie die Handlungsmöglichkeiten der Ausländer, ihrer Ausreisepflicht nachzukommen, beschränkt.




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