VG Braunschweig 3 B 393/03, B.v. 18.09.03 IBIS M4244, Asylmagazin 12/2003, 25, www.asyl.net/Magazin/12_2003b.htm - D10 , www.asyl.net/Magazin/Docs/2003/M-3/4244.docKeine Leistungen nach § 2 AsylbLG für Minderheiten aus Kosovo, soweit sie auf Grundlage des Memorandum of Understanding zurückkehren können. Die grundsätzliche Ausreise ist lediglich dann tatsächlich nicht möglich, wenn die UNMIK für den einzelnen Ausländer nach Durchführung eines individuellen Prüfverfahrens Zweifel an einer gefahrlosen Rückkehr in seine Heimatregion hat. Die Weitergewährung von Leistungen analog BSHG lediglich dann in Betracht, wenn die zur ethnischen Minderheit der 'Ägypter' gehörende Antragsteller konkret für ihre Person Gefahren bei einer Rückkehr nachweisen.
VG Düsseldorf 20 K 8807/00, U.v. 21.05.03, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 36 Leistungen nach