LSG Hessen L 7 AS 334/11 B ER, b.v. 06.09.11 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2411.pdf Ein Ausländer, dessen Aufenthalt laut Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs 3 S 1 AufenthG als rechtmäßig gilt, hat mangels Erwerbsfähigkeit iSd § 8 Abs 2 SGB II keinen Alg II-Anspruch, wenn die Fiktionsbescheinigung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verbietet. Lebt der Ausländer in Bedarfsgemeinschaft mit einem Alg II Berechtigten Partner, der Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, steht ihm aber ggf. Sozialgeld zu, für das Erwerbsfähigkeit nicht gefordert ist.
Die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs 3 S 1 ("Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt ") oder Abs 4 AufenthG ("Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. ") ist weder mit einer Duldung nach § 60a AufenthG noch mit einem der in § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG genannten Aufenthaltstitel vergleichbar. Der Ausschluss vom Alg II für Leistungsberechtigte nach AsylbLG greift daher für Inhaber einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs 3 S 1 nicht.
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