SG Hildesheim S 34 AY 8/05 ER B.v. 25.05.05, InfAuslR 2005, 329, IBIS M6605, www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/6605.pdf zu § 2 AsylbLG F. 2005, Leistungen nach § 2 AsylbLG für seit 1992 in Deutschland lebende Roma-Familie bosnisch/mazedonischer Herkunft mit unklarer Staatsangehörigkeit "Rechtsmissbräuchliches Verhalten" durch fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung von Dokumenten setzt konkretisierte, nachweisbar an den Ausländer gerichtete Aufforderung der Behörde voraus, sich in bestimmter Weise binnen einer bestimmten Frist um die Beschaffung von Passersatzpapieren zu bemühen.
Angesichts der Erfolglosigkeit der Bemühungen des Antragsgegners stellt sich bereits die Frage, warum Bemühungen durch die Antragsteller mehr Erfolg hätten. Zudem ist nicht erkennbar, dass für die Antragsteller hinreichend klar war, dass sie selbst weitere Mitwirkungshandlungen zur Beschaffung von Identitätspapieren erbringen sollten. Abgesehen davon, dass nicht ohne Weiteres erkennbar ist, welche konkreten Handlungen der Antragsteller die Erteilung von Passersatzpapieren beschleunigt hätten, lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen, dass die Antragsteller explizit aufgefordert wurden, entsprechende Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
Es kann auch nicht angenommen werden, dass § 82 AufenthG eine konkret nachweisbare, an die Antragsteller gerichtete Aufforderung des Antragsgegners, sich binnen einer bestimmten Frist aktiv durch Vorsprache bei bestimmten Behörden oder Vorlage von Unterlagen oder Angabe von fehlenden Daten um die Beschaffung von Passersatzpapieren zu bemühen, ersetzen kann. § 82 Abs. 3 AufenthG statutiert eine Pflicht zum Hinweis auf Mitwirkungspflichten des Ausländers wird: „Der Ausländer soll auf seine Pflichten .... hingewiesen werden. Im Fall der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen." Zum anderen wird gerade bei komplizierteren Sachverhalten wie dem Vorliegenden nicht ohne Weiteres davon auszugehen sein, dass der Ausländer weiß, bei welcher Behörde er welche Dokumente beantragen kann oder vorzulegen hat, so dass eine Konkretisierung der Mitwirkungspflichten geradezu geboten erscheint.
Dass der Antragsgegner vorliegend nur pauschal auf Mitwirkungspflichten verweist, ohne erkennbar zu machen, welche Mitwirkungshandlungen zum Erfolg hätten führen können, führt nach Ansicht des Gerichts dazu, dass jedenfalls von einer fehlenden Mitwirkung der Antragsteller im Sinne der rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung ihres Aufenthaltes nicht die Rede sein kann.
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