Brief Word


LSG Nds.-Bremen L 7 AY 1/05 ER B.v. 12.10.05, IBIS M7545



Yüklə 5,87 Mb.
səhifə395/2201
tarix07.01.2022
ölçüsü5,87 Mb.
#89192
1   ...   391   392   393   394   395   396   397   398   ...   2201
LSG Nds.-Bremen L 7 AY 1/05 ER B.v. 12.10.05, IBIS M7545 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7545.pdf bestätigt SG Hannover S 51 AY 2/05 ER. Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG F. 2005. Der 1977 geborene Antragsteller gehört zur Volksgruppe der Roma aus dem Kosovo. Er ist 1988 mit seinen Eltern nach Deutschland eingereist und nach rechtskräftiger Asylablehnung in 2002 geduldet. Die Stadt Seelze gewährte ihm seit November 2004 nur noch Gutscheine nach § 3 AsylbLG.

Anders als nach der bis 2004 geltenden Fassung des 3 2 Abs. 1 AsylbLG, wonach eine leistungsrechtliche Besserstellung in Betracht kam, wenn sowohl einer Ausreise als auch dem Vollzug aufenhaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehende Gründe vorliegen, ist nach der Neuregelung entscheidend, ob die Dauer des Aufenthaltes rechtsmissbräuchlich beeinflusst wurde. Dabei kommt es auf die gesamte Dauer des Aufenthaltes und nicht etwa nur auf die Dauer nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrags an.

Der Aufenthalt der Antragsteller wird wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Roma geduldet (vgl. Erlass MI Nds.), eine Rückkehr derzeit aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. Es besteht lediglich die Absicht der UNMIK eine Rücknahme von Straftätern zu prüfen. Demgegenüber wird eine freiwillige Ausreise in das Kosovo auch für Roma für möglich gehalten. Der Umstand, dass die Antragsteller sich weigern auszureisen, beeinflusst zwar die Aufenthaltsdauer. Dies geschieht indes nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise.

Ob ein Verhalten als "rechtsmissbräuchlich" zu werten ist, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung zu entscheiden. Daraus ist zu schließen, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten immer dann anzunehmen ist, wenn das Verhalten erkennbar der Verfahrensverzögerung und somit der Aufenthaltsverlängerung dient, obwohl eine Ausreise zumutbar und möglich wäre. Weil die Regelung der Umsetzung der Art. 16 der EU-Richtlinie zur Asylaufnahme dienen sollte (Hohm, NVwZ 2005, 288), ist diese zur Auslegung des § 2 Abs. 1 heranzuziehen. Weitere Auslegungen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sind §1a AsylbLG zu entnehmen.



Demzufolge ist das Verhalten des Antragstellers nicht als rechtsmissbräuchlich zu werten. Zwar ist er zur Ausreise verpflichtet, durch die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist es ihm jedoch erlaubt, sich - trotz Ausreisepflicht - vorübergehend in Deutschland aufzuhalten. Der Umstand, dass der Antragsteller diese Rechtsposition nutzt, bedeutet im Hinblick darauf, dass die Ausländerbehörde die Abschiebung nach dem genannten Erlass nach wie vor nicht für möglich hält, keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer. Legt man die in Art. 16 der EU-Richtlinie zur Asylaufnahme genanten Verstöße gegen Melde-, Auskunfts- und Aufenthaltspflichten zu Grunde, gelangt man zum gleichen Ergebnis. Bei den dort genannten Formen missbräuchlichen Verhaltens handelt es sich jeweils um Verstöße gegen rechtliche Regelungen. Davon zu unterscheiden ist die Nutzung einer Rechtsposition, wie dies bei der Nutzung der Duldung durch den Antragsteller der Fall ist.

Yüklə 5,87 Mb.

Dostları ilə paylaş:
1   ...   391   392   393   394   395   396   397   398   ...   2201




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©muhaz.org 2024
rəhbərliyinə müraciət

gir | qeydiyyatdan keç
    Ana səhifə


yükləyin