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§ 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt hat.
SG Düsseldorf S 35 AY 1/05 ER, B.v. 17.01.05 und S 35 AY 5/05, Gerichtsbescheid v. 02.06.05, www.sozialgerichtsbarkeit.de Der algerische Antragsteller ist 1998 nach Deutschland eingereist und hat angegeben, seinen Pass bei der Einreise vernichtet zu haben. Sein Asylantrag wurde 1999 abgelehnt. Er hat Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG. Fraglich ist bereits, ob die Neuregelung des § 2 AsylbLG auch auf Rechtsmissbräuche anzuwenden ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes liegen.

Es ist nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, schon seit längerem im Bundesgebiet lebende Ausländer zu sanktionieren, die schon bisher Leistungen nach § 2 AsylbLG alter Fassung erhalten haben und die wie die Kläger inzwischen aus völlig anderen Gründen - nämlich weil sie nicht reisefähig sind - gar nicht ausreisen müssen. Entscheiden ist damit, ob die Kläger bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1.1.2005 deshalb nicht ausreisen, weil zu diesem Zeitpunkt eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer vorliegt, oder ob - zu diesem Zeitpunkt - die Ausreise aus anderen Gründen nicht erfolgt (vgl. SG Hannover S 51 AY 29/05, Gerichtsbescheid v. 19.05.05). Vorliegend ist eindeutig Letzteres gegeben. Der Antragsteller fällt heute unzweifelhaft unter den Personenkreis, der unverschuldet nicht ausreisen kann, da sein Aufenthalt seit 2001 wegen der Krankheit seiner Ehefrau und seiner Kinder geduldet wird.



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