LSG Bayern L 11 B 103/05 AY ER, B.v. 08.04.05www.sozialgerichtsbarkeit.de Kein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG wegen verspätet (zeitversetzt) gestellter Asylanträge für die Kinder. Asylanträge für einen Teil der Kinder wurden erst unmittelbar vor einer anstehenden Abschiebung gestellt.
LSG Bayern L 11 B 212/05 AY ER, B.v. 28.06.05www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7712.pdfwww.sozialgerichtsbarkeit.de Kein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG wegen mehrerer Asyl- und Asylfolgeanträge. Das LSG bezweifelt bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für das Eilverfahren, da die Existenz auch nach § 3 AsylbLG gesichert und somit ein Zuwarten auf einen Hauptsacheentscheidung zumutbar sein dürfte.
Die Antragstellerin gab an, Albanerin aus dem Kosovo zu sein, später gab sie ihre Volkszugehörigkeit als Roma an. Sie beantragte 1992 erstmals Asyl und wurde 1997 abgeschoben. Nach erneuter Einreise im Januar 1999 beantragte sie erneut Asyl, worauf ihre Ausreisefrist bis April 1999 verlängert wurde. Im August 1999 stellte sie erneut einen Asylfolgeantrag. Asylverfahren und Asylfolgeverfahren waren erfolglos. Die Antragstellerin hat dabei ihr Vorbringen nicht unerheblich gesteigert und unter Ausschöpfung des Rechtswegs ihre Aufenthaltszeiten in Deutschland wesentlich verlängert. Sie hat zudem die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nicht in Anspruch genommen, um hier unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu leben. So steht derzeit die medizinische Versorgung im Vordergrund ihres weiteren Aufenthaltes.
Anmerkung: den Kosovokrieg im Frühjahr 1999, die dadurch zweifellos gerechtfertigte erneute Flucht sowie die erst seitdem bestehende Verfolgung der Roma im Kosovo erwähnt das LSG mit keinem Wort. Ausländerrechtliche und historische Inkompetenz paart sich hier mit Rassismus. Zweifel am Anordnungsgrund im Zusammenhang mit der Leistungskürzung von § 2 auf § 3 AsylbLG sind ebenso abwegig, zumal angesichts der in Bayern lediglich gewährten Essenspakete das Vorenthalten von Barleistungen einer Rechtsvereitelung gleichkommt. Ungeprüft bleibt schließlich, ob derzeit ein krankheitsbedingtes Abschiebungs- und Ausreisehindernis vorliegt.