SG Köln S 37 AS 2258/11, B.v. 25.07.12, InfAuslR 2013, 80www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2501.pdf Leistungen nach SGB II statt nach AsylbLG bei Flüchtlingsanerkennung spätestens ab Erteilung der Fiktionsbescheinigung Durch die Flüchtlingsanerkennung ist die Aufenthaltsgestattung erlochen, § 67 ASsylVfG. Aus dem Erlöschen folgt zugleich das Ende der Leistungsberechtigung nach AsylbLG, § 1 AsylbLG. Der tatsächliche Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist nicht erforderlich. Die fehlende Beschäftigungserlaubnis ist unschädlich, denn aufgrund der Rechtskraft der Flküchtlungsanerkennung gilt der Aufenthalt gemäß § 25 Abs 2 Satz 2 iVm § 25 Abs 1 S. 3 AufenthG als erlaubt und es besteht Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 2 AufenthG dir zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Unschädlich ist auch wenn im Leistungszeitraum bereits Leistungen nach AsylbLG erbracht wurden.