SG Duisburg S 17 AY 13/05 ER, B.v. 19.07.05, IBIS M6903www.sozialgerichtsbarkeit.de Allein die Verweigerung der freiwilligen Ausreise ist keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts i. S. d. § 2 Abs. 1 AsylbLG. Ein Anordnungsgrund für Leistungen nach § 2 AsylbLG ist gegeben, da ein dauerhafter Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG unzumutbar ist.
VG Bremen S 4 V 2809/05, B. v. 12.01.06, www2.bremen.de/justizsenator/verwaltungsgericht/Kap4/05v2809-b01.pdf Auch wenn die Ermittlungen des Ausländeramtes noch nicht abgeschlossen sind, spricht zum gegenwärtigen Zeitpunkt alles dafür, dass die Antragstellerin durch die 1984 erfolgte Eheschließung mit einem Libanesen die libanesische Staatsbürgerschaft erworben hat. Da sie in der Vergangenheit diesen Umstand verschwieg und angab, staatenlose Palästinenserin zu sein, wurde ihr Aufenthalt in Deutschland geduldet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Antragstellerin die Dauer ihres Aufenthalts im Sinne von § 2 AsylbLG rechtmissbräuchlich selbst beeinflußt hat.